Vermieter verlangen vonihren Mietbewerbern immer öfters ein Schreiben, in dem ein früherer Vermieter bescheinigt, dass sie immer pünktlich gezahlt haben. Davon kann man halten, was man will. Jedoch sollte man so ein Dokument nicht fälschen. Denn sonst kann ein Rauswurf drohen, erklärt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller.
Der Bundesgerichtshof entschied, dass bei einer gefälschten Bescheinigung von angeblichen früheren Vermietern ein Rauswurf aus der Wohnung bedeuten kann. Ein Vermieter sei in diesem Falle zu einer fristlosen Kündigung berechtigt.
Im Falle eines Mieters aus Hamburg, der seinem Vermieter bei Vertragsabschluss 2007 eine gefälschte „Vorvermieterbescheinigung“ vorgelegt hatte, entschieden dies die BGH-Richter. Sein angeblicher vorheriger Vermieter bestätigte in diesem Schreiben, dass er Kaution und Miete immer pünktlich gezahlt habe.
Der BGH urteilte, dass der Mieter dadurch seine vorvertraglichen Pflichten erheblich verletzt hätte und dies eine fristlose Kündigung rechtfertige. Der Fall wurde aber vom BGH zum Landgericht zurückgewiesen, da das Landgericht erst prüfen müsse, ab wann der Vermieter von der Fälschung gewusst habe und ob die fristlose Kündigung demnach zu spät gekommen sei.
Die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller berät Sie gerne, nicht nur in Wiesbaden, sondern auch in unseren Sprechstundenorten Berlin, Hamburg, Köln, Stuttgart, Bad Harzburg, München. Wir freuen uns auf Ihren Besuch.Vermieter verlangen von ihren Mietbewerbern immer öfters ein Schreiben, in dem ein früherer Vermieter bescheinigt, dass sie immer pünktlich gezahlt haben. Davon kann man halten, was man will. Jedoch sollte man so ein Dokument nicht fälschen. Denn sonst kann ein Rauswurf drohen, erklärt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller.
Der Bundesgerichtshof entschied, dass bei einer gefälschten Bescheinigung von angeblichen früheren Vermietern ein Rauswurf aus der Wohnung bedeuten kann. Ein Vermieter seiin diesem Falle zu einer fristlosen Kündigung berechtigt.
Im Falle eines Mieters aus Hamburg, der seinem Vermieter bei Vertragsabschluss 2007 eine gefälschte „Vorvermieterbescheinigung“ vorgelegt hatte, entschieden dies die BGH-Richter. Sein angeblicher vorheriger Vermieter bestätigte in diesem Schreiben, dass er Kaution und Miete immer pünktlich gezahlt habe.
Der BGH urteilte, dass der Mieter dadurch seine vorvertraglichen Pflichten erheblich verletzt hätte und dies eine fristlose Kündigung rechtfertige. Der Fall wurde aber vom BGH zum Landgericht zurückgewiesen, da das Landgericht erst prüfen müsse, ab wann der Vermieter von der Fälschung gewusst habe und ob die fristlose Kündigung demnach zu spät gekommen sei.
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Der Bundesgerichtshof entschied, dass bei einer gefälschten Bescheinigung von angeblichen früheren Vermietern ein Rauswurf aus der Wohnung bedeuten kann. Ein Vermieter sei in diesem Falle zu einer fristlosen Kündigung berechtigt.
Im Falle eines Mieters aus Hamburg, der seinem Vermieter bei Vertragsabschluss 2007 eine gefälschte „Vorvermieterbescheinigung“ vorgelegt hatte, entschieden dies die BGH-Richter. Sein angeblicher vorheriger Vermieter bestätigte in diesem Schreiben, dass er Kaution und Miete immer pünktlich gezahlt habe.
Der BGH urteilte, dass der Mieter dadurch seine vorvertraglichen Pflichten erheblich verletzt hätte und dies eine fristlose Kündigung rechtfertige. Der Fall wurde aber vom BGH zum Landgericht zurückgewiesen, da das Landgericht erst prüfen müsse, ab wann der Vermieter von der Fälschung gewusst habe und ob die fristlose Kündigung demnach zu spät gekommen sei.
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