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Eine Frau war vor einem Geschäft von einem Hund gebissen worden. Die Besucherin des Ladenlokals hatte sich dem angeketteten Hund genähert, um ihn zu streicheln. Der Hund wurde nervös und biss zu. Die Verletzte verklagte den Halter auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Zunächst gilt: Ein Hundehalter muss für Schäden durch das Tier haften, wenn es sich nachweislich nicht um ein Nutztier, zum Beispiel einen Wachhund, handelt. Er kann aber nicht geltend machen, der Hund sei ein Wachhund, wenn das Tier ansonsten als gutmütig bekannt ist. Der betroffene Hundebesitzer argumentierte, er halte das Tier als Wachhund und damit als Nutztier – und für Schäden eines Nutztiers müsse er nur haften, wenn er die erforderliche Sorgfalt bei der Beaufsichtigung nicht beachtet hätte. Das sei aber nicht der Fall gewesen. Das Tier war tagsüber stets vor dem Laden angeleint, jedoch nachts hielt es der Besitzer im Wohnhaus. Die Richter des Landgerichts Bayreuth entschieden, die Haltung in der Wohnung lasse auf einen Familienhund und nicht auf ein Nutztier schließen. Die Klägerin trage aber ein Drittel Mitschuld, da sie sich trotz der Unberechenbarkeit von Tieren dem Hund genähert hätte (Aktenzeichen 12 S 80/07). 

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