Scheppert es mal auf der Straße, muss die Polizei nicht zwangsläufig gerufen werden. Denn bei kleineren Unfällen mit Bagatellschäden und ohne Verletzte können die Unfallgegner durch Austausch ihrer Kontaktdaten selbst die Schadenregulierung in die Wege leiten. Zudem sollte die Unfallstelle bei einem Bagatellschaden schnellstmöglichst geräumt werden, damit der Verkehr nicht behindert wird.
Etwas anderes gilt, wenn es Verletzte gibt oder ein hoher Sachschaden entstanden ist. Dann müssen die Beamten hinzugerufen werden. An der Unfallstelle sollte dann auch nichts verändert werden, um die Klärung des Unfallhergangs nicht zu gefährden. Ebenfalls sollten die Beamten hinzugezogen werden, wenn es sich um Firmenwagen oder Mietwagen handelt.
Geht ein Autofahrer davon aus, am Unfall zumindest eine Teilschuld zu tragen, sollte er umgehend seine Versicherung informieren. Denn diese nimmt dann Kontakt mit dem Unfallgegner auf. Haben beide eine Schuld am Zusammenstoß, erfolgt die Regulierung des Schadens nach der Haftungsquote.
Ein Gutachter muss erst ab einem Schaden von etwa 1000 € eingeschaltet werden, um die Schadenhöhe und die Reparaturkosten zu ermitteln. Unter 1000 € reicht in der Regel ein Kostenvoranschlag einer Werkstatt aus.
Die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller berät Sie gerne, nicht nur in Wiesbaden, sondern auch in unseren Sprechstundenorten Berlin, Hamburg, Köln, Stuttgart, Bad Harzburg, München. Wir freuen uns auf Ihren Besuch.
Neueste Kommentare