Wenn man ein Grundstück erworben hat, stellt man sich die Frage, was alles zu diesem Grundstück gehört, also was alles mit dem Kauf erworben wurde.
Auch kann es interessant sein, wie hoch und tief das Eigentum reicht, z.B. wenn unter dem Grundstück Bodenschätze lagern, weiß der Wiesbadener Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Joachim Cäsar-Preller.
Der Grundgedanke des Gesetzgebers ist, dass was zusammengehört auch nicht getrennt werden soll. So gehören fest mit dem Grundstück verbundene Gegenstände zum Grundstück, dies betrifft insbesondere errichtete Gebäude.
Erwirbt man alsoein Grundstück mit aufstehendem Gebäude, so wird man auch Eigentümer an dem Gebäude.
Selbiges gilt z.B. auch für eingepflanzte Bäume und andere Pflanzen.
So einfach dies klingt, so unterschiedlich urteilten schon Gerichte in den Grenzbereichen, erläutert der Rechtsanwalt Cäsar-Preller.
So soll ein Blockhaus ein wesentlicher Bestandteil, ein Bootshaus hingegen nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grundstück verbunden sein.
Gemäß § 905 BGB hat der Grundstückseigentümer auch Eigentum über den Bereich, welcher sich über seinem Grundstück befindet. Theoretisch bis ins Weltall.
Praktisch kann der Eigentümer keine Einwirkungen verbieten an welchen er kein Interesse haben kann. So kann er u.a. nicht verbieten das Flugzeuge sein Grundstück queren.
Möglich erscheint jedoch ein Unterlassungsanspruch bei hineinragenden Werbetafeln oder bei überschwenkenden Baukränen, erklärt Cäsar-Preller.
Ähnlich verhält es sich mit dem Bereich unter dem Grundstück. Jedoch schränkt der Gesetzgeber den Eigentümer noch stärker ein. So besteht kein Eigentum an dem Grundwasser und an den meisten Bodenschätzen.
Aufgrund der Vielzahl an möglichen Fallgestaltungen und der unübersichtlichen Rechtslage, durch zahlreiche unterschiedliche Urteile, empfiehlt es sich bei solchen Streitigkeiten von einem Rechtsanwalt beraten zu lassen.
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