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Die Veterinärbehörde kann in einer Mietwohnung gehaltene Tiere, deren ordnungsgemäße Versorgung und Pflege dort nicht sichergestellt ist, auch dann der Halterin wegnehmen und anderweitig unterbringen, wenn die Vernachlässigung wesentlich vom Vermieter durch zeitweises Abstellen des Wassers und Austausch des Türschlosses mitverursacht worden ist. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz (Urteil vom 08.09.2011, AZ. 2 K 204/11.KO).
In dem verhandelten Fall hatte die Kreisverwaltung Altenkirchen im April 2010 aufgrund einer Anzeige die Wohnung der Klägerin besichtigt und dort insgesamt 12 Katzen und 5 Hunde vorgefunden. Ein Großteil der Katzen befand sich in einem schlechten Ernährungs- und Pflegezustand und litt überdies an Augenentzündungen und Katzenschnupfen. Die Hunde waren teilweise von Parasiten befallen und hochgradig verhaltensgestört. Überdies waren die gesamten Räumlichkeiten mit Tierexkrementen verschmutzt. Die Veterinärbehörde ordnete daraufhin die Wegnahme der Tiere an und brachte diese auf Kosten der Klägerin anderweitig unter. Darüber hinaus untersagte sie der Klägerin bis auf weiteres das Halten und Betreuen von Tieren. 
Hiergegen erhob die Klägerin nach erfolglosem Widerspruch Klage beim Verwaltungsgericht Koblenz, mit der sie sich im Wesentlichen darauf berief, für die vorgefundenen, auch ihrer Ansicht nach ein behördliches Einschreiten rechtfertigenden Zuständen mangels Einwirkungsmöglichkeit nicht verantwortlich gewesen zu sein. Durch den zeitweisen Ausbau des Türschließzylinders im Zuge von Mietstreitigkeiten sei ihr Vermieter faktisch zum Betreuer und auch Halter der in der Wohnung eingeschlossenen Tiere geworden und deshalb von der Behörde vorrangig heranzuziehen gewesen. Die Klage hatte nur zum Teil Erfolg.
Die Wegnahme und anderweitige Unterbringung der Tiere sei, so das Verwaltungsgericht Koblenz, zu Recht der Klägerin gegenüber angeordnet worden. Die Klägerin sei alleinige Halterin der Katzen und Hunde und damit die richtige Adressatin für die tierschutzrechtlichen Maßnahmen gewesen. Für die Tierhaltereigenschaft sei das tatsächliche, umfassende Obsorgeverhältnis gegenüber einem Tier entscheidend; abzustellen sie insoweit darauf, wem das Bestimmungsrecht über das Tier zustehe, wer aus eigenem Interesse für die durch das Tier verursachten Kosten aufkomme und wer das wirtschaftliche Verlustrisiko trage. Dies sei hier allein die Klägerin gewesen. Einer Unterbrechung der ihr insoweit zukommenden Rechtsstellung sei auch nicht vor dem Hintergrund des ihr zeitweilig verwehrten Zutritts zu der Wohnung anzunehmen. Nach den Feststellungen der Verwaltung habe dieser Zustand nämlich zum einen nur rund einen Tag lang angedauert und sei im Übrigen vom Vermieter auch allein mit dem Ziel herbeigeführt worden, die Klägerin zur Räumung der Wohnung zu veranlassen.
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