Es bleibt dabei: Im deutschen Recht macht man sich- von Ausnahmen abgesehen- nicht dafür strafbar, was man denkt, sondern nur dafür, was man tut. „Dem deutschen Recht ist so genannte Gesinnungsstrafrecht grundsätzlich fremd“, teilt der Wiesbadener Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller mit.
Ein vom Bundesgerichtshof entschiedener Fall bestätigt diesen Grundsatz. Wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung gemäß § 129a Abs.5 StGB macht sich nicht schon derjenige strafbar, der zum Ausdruck bringt, dass er die Ziele der Vereinigung lediglich befürwortet und rechtfertigt. Im zu entscheidenden Fall hatte der Angeklagte ein Propagandavideo der Al Qaida in einem Internetforum verlinkt, welches die Enthauptung eines amerikanischen Gefangenen zeigte. Der BGH sah hierin noch keine strafrechtlich relevante Unterstützungshandlung, da die Verlinkung des Videos über eine Propagandawirkung hinaus keinen konkreten Nutzen für die Vereinigung hatte.
Der Angeklagte hatte insoweit zwar- in durchaus verachtenswerter Weise!- seine Sympathie zu dem Terrornetzwerk zum Ausdruck gebracht. Strafrechtlich relevant ist diese Haltung aber noch nicht.
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