Wie Rechtsanwalt Cäsar-Preller aus Wiesbaden mitteilt, hat das Amtsgericht Bremen aktuell zugunsten eines Kunden eines Telekommunikationsunternehmens ein nahezu bahnbrechend zu nennendes Urteil verkündet.
Das Unternehmen hatte den Kunden auf Schadenersatz wegen Verdienstausfalls in Anspruch genommen, und dies dadurch begründet, dass der Kunde die Freischaltung seines Telefonanschlusses dadurch vereitelt habe, dass er zum vorgegebenen Freischaltungstermin nicht zu Hause war. Das Telekommunikationsunternehmen habe einen Mitarbeiter zur Freischaltung geschickt und somit seine Leistung zur rechten Zeit am rechten Ort angeboten, sodass ihm bereits zu diesem Zeitpunkt bereits Gebühren aus dem Vertrag zustünden.
Doch o Wunder! Das Amtsgericht Bremen entschied in deutlicher Klarheit, dass es nicht angehen könne, dass ein Unternehmen dem Kunden vorgeben kann, dass dieser sich an einem Werktag von 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr zuhause aufhalten müsse, nur um die Freischaltung eines Telefon- oder Internetanschlusses entgegenzunehmen. Es ist einem Verbraucher schlicht nicht zuzumuten, einen ganzen Arbeits- oder Urlaubstag zu opfern, um nach möglicherweise ja achtstündiger Wartezeit einem Techniker eine Freischaltung zu ermöglichen, die nur wenige Minuten dauert.
Es bleibt natürlich abzuwarten, ob das Urteil rechtskräftig wird und auch bei anderen Gerichten Schule macht. Sollte dem aber so sein, dürften die Zeiten vorbei sein, in denen Kunden von den Telekommunikationsunternehmen in dieser Weise ans „Gängelband“ gehängt werden konnten. Den Unternehmen muss dann abverlangt werden, Freischaltungstermine so zu organisieren, dass der Kunde eben nicht dazu verpflichtet ist, einen ganzen Tag zu warten.
Amtsgericht Bremen, Urteil vom 14.03.2013 zum Az. 9 C 481/12
Mitgeteilt von: Kanzlei Cäsar-Preller, Wiesbaden
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