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Krankenhäuser und Ärzte dürfen nach dem Willen der Bundesregierung auch weiterhin Behandlungsdaten gesetzlich Krankenversicherter an private Unternehmen geben, die für sie die Abrechnung erstellen.
Dies geschieht zum Beispiel, wenn gesetzlich Versicherte Leistungen in Anspruch nehmen, die sie privat bezahlen müssen. Das Bundessozialgericht hatte die Datenweitergabe bereits im Dezember 2008 für unzulässig erklärt (Aktenzeichen B 6 KA 37/07 R). Das Gericht hatte den Krankenhäusern und Ärzten eine Frist bis zum 30. Juni 2009 gesetzt, um ihre Abrechnungen umzustellen. Nach Ablauf dieser Frist genehmigte die Bundesregierung die Datenweitergabe per Gesetz vorübergehend bis zum 30. Juni 2010. Mit einem kürzlich beschlossenen Gesetz wird nun diese Ausnahmeregelung um ein weiteres Jahr verlängert.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden

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