Es bleibt dabei: Arbeitnehmer dürfen ihr Haustier nur an den Arbeitsplatz mitbringen, wenn der Arbeitgeber hiermit einverstanden ist. „Auch wenn ein tierfreundlicher Arbeitgeber einmal das Mitbringen von Tieren erlaubt hat, beispielsweise weil er es für das Arbeitsklima für förderlich hält, kann er dies wieder verbieten“, teilt der Wiesbadener Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller mit.
In einem vom Arbeitsgericht Düsseldorf zu entscheidenden Fall hatte die Assistentin der Geschäftsleitung einer Firma regelmäßig ihren Hund auf die Arbeit mitgebracht, womit sich der offenbar tierfreundliche Vorgesetzte auch einverstanden erklärt hatte. Insbesondere ging er davon aus, dass die Präsenz des Tieres das Betriebsklima freundlicher gestalten würde.
Es stellte sich jedoch schon bald heraus, dass der Hund gegenüber anderen Mitarbeitern äußerst aggressiv war und insbesondere gegenüber Personen, die das Büro der Mitarbeiterinbetraten, offenbar sein „Revier verteidigen“ wollte. Dies führte zu einer derartigen Angst unter den Kollegen, dass man sogar dazu überging, Papiere für die Mitarbeiterin unter der Tür durchzuschieben, statt sie hineinzubringen. Dem Chef blieb nichts anderes übrig, als das Mitbringen des Hundes wieder zu verbieten.
Einmal Hand aufs Herz und bei aller Tierliebe: Wären Sie wegen so einer Sache vor das Arbeitsgericht gezogen? Die offenbar gekränkte Arbeitnehmerin tat dies jedenfalls, bekam aber nachvollziehbarerweise nicht Recht. Die Richter hielten fest, dass das Tier die Arbeitsabläufe in der Firma erheblich gestört hatte, sodass der Arbeitsgeber berechtigt, wenn nicht sogar zum Schutz der übrigen Mitarbeiter verpflichtet war, das Mitbringen des Tieres zu verbieten.
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