Unser Gesetz sieht ein gesetzliches Umgangsrecht von Oma und Opa mit ihren Enkelkindern vor. Dies ist schon mal gut. Schließlich ist der Kontakt von Kindern zu Oma und Opa wichtig um auch außerhalb der Beziehung Mutter-Vater emotionale Bindungen aufbauen zu können.
Aber welche Chancen haben Oma und Opa in der Praxis ihr Enkelkind zu sehen und regelmäßig mit diesem Umgang ausüben zu können, wenn dies der betreuende Elternteil nicht will und zu verhindern versucht?
Bei Trennungen der Eltern geraten sehr häufig auch die Großeltern in die Auseinandersetzungen –teils auch ungewollt. Dies kann sodann dazu führen, dass der Elternteil bei dem die Trennungs- bzw. Scheidungskinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, einen Kontakt mit den zumeist Schwiegereltern nicht mehr möchte.
Die Bejahung eines Umgangsrechts von Oma und Opa oder auch die Versagung eines solchen hängt ausschließlich von der Frage ab, was im Interesse des Kindes liegt.
Allein und ausschließlich entscheidend ist somit das Kindeswohl.
Dies bedeutet, Oma und Opa müssen vor Gericht den Nachweis führen, dass der Kontakt von ihnen zu ihrem Enkelkind allein im Kindeswohlinteresse liegt.
Oma und Opa haben grundsätzlich nur dann eine Chance, ihr Enkelkind weiter zu sehen und einen Umgang mit ihm auszuüben, wenn sie bereits vorher eine enge Bindung zu dem Kind hatten. Also wenn Oma bzw. Opa das Kind in der Vergangenheit regelmäßig betreut haben oder wenn sie aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nah bei den Enkelkindern wohnten und dadurch regelmäßig Kontakt mit den Kindern hatten, wodurch ein vertrautes Verhältnis zwischen ihnen und dem Kind bestand.
Wenn es sodann zu Streitigkeiten zwischen den Eltern und Großeltern kommt, diese enge Bindung, Vertrautsein und Verhältnis zu den Enkelkindern aber weiterhin besteht, so werden die Gerichte den Großeltern auch ein entsprechendes Umgangsrecht zu sprechen.
Wenn jedoch inzwischen aufgrund der Streitigkeiten das Verhältnis zu den Enkelkindern abgekühlt ist, dann werden es die Großeltern sehr schwer haben, einen Umgang gerichtlich erwirken zu können, selbst wenn vor der Trennung der Eltern der enge Kontaktbestand.
Dies bedeutet für Oma und Opa, dass sie so schnell wie möglich gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen sollten, sobald ihnen der Umgang mit den Enkeln vereitelt werden sollte. Denn vergeht erst einmal zu viel Zeit, so löst sich auch immer mehr die Bindung der Enkel zu den Großeltern auf. Diese Bindung darf jedoch gerade nicht verloren gehen, damit man vor Gericht Aussicht auf Erfolg hat.
Oma und Opa sollten auch wissen, dass sie es nicht versuchen sollten, Einfluss auf die Erziehung der Kinder nehmen zu wollen. Die Richter sind in diesen Fällen eher geneigt, ein Umgangsrecht abzulehnen, da die Erziehung der Kinder alleine Sache der Eltern ist.
Auch bei erheblichen Konflikten zwischen den Eltern der Kinder und den Großeltern stehen die Chancen für ein Umgangsrecht der Großeltern eher schlecht, da die Richter das Kind einem Loyalitätskonflikt nicht aussetzen möchten.
Im Ergebnis lässt sich hierzu festhalten, dass wer als Oma und/oder Opa gerichtlich sein Umgangsrecht mit den Enkeln erfolgreich durchsetzen möchte, der
– sollte sich schnell gerichtliche Hilfe holen
– sollte dafür sorgen, dass die enge Bindung zu den Enkeln nicht gelöst wird
– sollte keinen Einfluss auf die Erziehung der Enkel nehmen wollen
– sollte dafür sorgen, dass keine erheblichen Konflikte mit den Eltern bestehen
J. Gaber
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