Durch das Inkrafttreten des neuen Erbschaftssteuergesetzes am 1. Januar 2010 zahlen nun nahe Verwandte wie Geschwister, Neffen, Nichten, Schwiegereltern und -kinder und auch Ex-Ehepartner weniger Erbschaftssteuer als entfernte Verwandte oder Dritte. Auch lassen sich Schenkungen gezielter übertragen und planen.
Für nahe Verwandte gilt seitdem eine Reduzierung des seit 2009 geltenden Eingangssteuersatzes von 30 auf 15 Prozent, der Spitzensteuersatz wurde von 50 auf 43 Prozent herabgesetzt. Der Freibetrag bleibt bei 20.000 Euro. Die steuerliche Entlastung greift aber erst ab 2010, und eine rückwirkende Reduzierung der Steuersätze ist nicht vorgesehen.
Bei einer Schenkung kann durch die Reform künftig besser sicherstellen, dass das Vermögen auch tatsächlich bei dem ankommt, für das es gedacht ist. Bis 2009 wurden Schenkungen im späteren Erbfall bei der Verteilung der Erbmasse zu 100 Prozent mit berücksichtigt, wenn sie nicht länger als zehn Jahre zurücklagen. Dadurch sollte verhindert werden, dass der Erblasser versucht, den Anspruch Pflichtteilsberechtigter zu vermindern, indem er Vermögensteile vorher verschenkt. So schwebte für zehn Jahre über das geschenkte Vermögen das Damoklesschwert eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs.
Dies sieht jetzt etwas anders aus, denn ab 2010 gilt das sogenannte Abschmelzungsmodell: Für die Berechnung des Pflichtteils findet eine Schenkung jährlich immer weniger Berücksichtigung, je länger sie zeitlich zurückliegt. Lag also eine Schenkung nur ein Jahr vor dem Erbfall, wird sie zu 100 Prozent (10/10) berücksichtigt und bei der Verteilung des Erbes mit eingerechnet, im zweiten Jahr nur noch mit 9/10, im dritten mit 8/10 usw., und nach zehn Jahren bleibt die Schenkung komplett unberücksichtigt. Diese Vorteile gelten für alle Schenkungen, egal ob sie vor oder nach der Gesetzesreform zum 1. Januar 2010 erfolgten, sofern der Schenkende 2010 oder später verstirbt.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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