In der Steuererklärung können Eltern die Betreuungskosten ihrer Kinder geltend machen. Jedoch ändert sich die Höhe der steuermindernden Ausgaben, wenn ein Elternteil nicht berufstätig ist. So hat kürzlich der Bundesfinanzhof entschieden.
Hat eine Familie drei kleine Kinder, ein Elternteil ist jedoch nicht berufstätig, so kann das Au-Pair-Mädchen nicht komplett von der Steuer abgesetzt werden. Diese Betreuungskosten können bei einer solchen Familie nur dann voll geltend gemacht werden, wenn die Familie noch mehr Kinder hat (Az. 2013 III R 18/13).
Ein Selbstständiger hatte im Jahr 2800 bei seine Steuererklärung insgesamt 6800 Euro Kindergartenkosten für seine drei kleinen Kinder geltend gemacht. Das Finanzamt hat den Aufwand für das Au-Pair-Mädchen jedoch nicht vollkommen anerkannt. Schließlich seiseine Frau zu dem Zeitpunkt nicht berufstätig gewesen und habe zusammen mit dem Au-Pair auf die Kinder aufgepasst. Eine Mutter kann durchaus alleine auf drei kleine Kinder aufpassen und bräuchte keine zwingende Hilfevon einem Au-Pair-Mädchen. Demnach könne das Au-Pair-Mädchen nur als Sonderausgabe von der Steuer abgesetzt werden.
„Es kann zwar ein Bedarf an Fremdbetreuung entstehen, wenn ein Elternteil drei kleine Kinder betreuen muss, im vorliegenden Fall war dem jedoch nicht so.“, sagt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller. Zudem wurde für das älteste Kind ein Abzug der Betreuungskosten schon berücksichtigt. Das Gericht verwies außerdem noch darauf, dass Eltern bereits viele Unterstützungen bekommen, wie zum Beispiel durch das Bundeselterngeld und das Elternzeitgesetz.
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