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Man räumt nach einem Einkaufsbummel seinen Einkaufswagen aus, verstaut seine Einkäufe im Auto. Plötzlich rollt der Einkaufswagen in einem unbeobachteten Moment weg und prallt gegen ein geparktes Auto. „Kein Problem – ich habe ja schließlich eine Kfz-Haftpflichtversicherung, welche für solche Schäden aufkommt.“, wird so mancher glauben. „Eine Kfz-Haftpflichtversicherung haftet aber nicht bei einem von einem Einkaufswagen verursachten Zusammenstoß mit einem geparkten Auto.“, sagt Rechtsanwalt Christof Bernhardt von der Wiesbadener Anwaltskanzlei Cäsar-Preller.
Das Amtsgericht München teilt Rechtsanwalt Bernhardts Ansicht. In einem kürzlich abgeurteilten Fall (Az.: 343 C 28512/12) wurde entschieden, dass bei einem Unfall mit einem Einkaufswagen der „Fahrer“ eines Einkaufswagens, der ihn ungesichert abstellte, alleine haftet.
Im zugrunde liegenden Fall lud ein Mann – und späterer Beklagte – seine Einkäufe aus einem neben seinem Auto abgestellten Einkaufswagen aus. Plötzlich rollte sein Einkaufswagen auf dem abschüssigen Parkplatz weg und stieß gegen einen geparkten Kastenwagen. Der Aufprall verursachte am Kastenwagen an der rechten hinteren Seitentür Kratzer und es entstand ein Sachschaden von etwa 1.600 €. Die Eigentümerin des Kastenwagens machte vorgenannten Schaden gegenüber dem Beklagten und seiner Kfz-Haftpflichtversicherung gerichtlich geltend. „Die Klägerin bekam zwar Recht, aber ihre Klage gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung wurde abgewiesen. Der ‚Fahrer‘ des Einkaufswagens haftet allein.“, erklärt Rechtsanwalt Bernhardt.
Nach Ansicht der Münchener Richter muss eine Kfz-Haftpflichtversicherung für einen Schaden nur einstehen, wenn er bei Betrieb eines Kraftfahrzeuges entsteht. Ein von alleine wegrollender Einkaufswagen habe aber nichts mit typischen Gefahren eines sich bewegenden Autos zu tun. Hier habe sich eine Gefahr realisiert, weil der Beklagte nicht auf seinen Einkaufswagen aufgepasst hat. Somit haftet hier auch nur der „Fahrer“ des Einkaufswagens und nicht seine Versicherung.
„Man sollte beim Ausräumen seines Einkaufswagens also immer wachsam sein und auf einen sicheren Stand des Einkaufswagens achten.“, empfiehlt Rechtsanwalt Bernhardt.
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