In einem vor dem Oberlandesgericht Celle, Aktenzeichen: 311 SsRS 54/10, verhandelten Fall sollte ein Autofahrer wegen Geschwindigkeitsüberschreitung eine Strafe in Höhe von 140 Euro zahlen. Die Polizei legte zum Beweis der Ordnungswidrigkeit ein scharfes Radarfoto vor.
Trotzdem behauptete der Verkehrssünder beharrlich, dass der Fahrer auf dem Radarfoto nicht er, sondern sein in Spanien lebender Bruder sei. Der sei zwar nicht sein Zwillingsbruder, glich ihm aber „wie ein Ei dem anderen“. Er benannte seinen Bruder als Zeugen im Verfahren. Das Gericht forderte den Beschuldigten sodann auf, ein aktuelles Foto des Bruders als Beweis seiner Behauptung vorzulegen. Als er behauptete, kein solche Foto zu besitzen, wies das Amtsgericht seinen Beweisantrag zurück.
Die nächste Instanz sah dies aber anders. Wenn ein Autofahrer kein Foto der Person beibringen kann, von der er behauptet, sie sei gefahren, könne man darauf nicht zwingend schließen, dass er selbst am Steuer gesessen hat. Diese Annahme beruhe in diesem Fall nur auf einem Foto als Beweismittel. In Bußgeldverfahren sei es aber nicht die Sache des Betroffenen, seine Unschuld zu beweisen.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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