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Mit dieser Frage musste sich das Verwaltungsgericht Stuttgart in seinem Beschluss vom 28.01.2010, Az.: 4 K 4556/09, auseinandersetzen. Hintergrund war die Beschlagnahme der Boxerhündin Ronja. Die Antragstellerin wandte sich gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Beschlagnahme mit der Begründung, dass sie gar nicht die Halterin von Ronja sei und damit auch nicht richtige Adressatin sein könne. Ronja sei von ihrem ehemaligen Lebensgefährten an ihren Sohn veräußert worden und damit sei dieser und nicht sie selber Halterin von Ronja.
Diesen Einwand ließen die Richter nicht gelten. Halter eines Tieres ist, wer über die Betreuung, die Pflege, den Aufenthaltsort und die Betreuung des Hundes selbstständig entscheidet. Ebenso wer die Tierarztbehandlungen veranlasst, die Rechnungen des Tierarztes und das Futter bezahlt, sowie den Hund zur Hundesteuer anmeldet, egal ob auf sich oder eine andere Person.
Der Sohn konnte schon deshalb kein Hundehalter geworden sein, weil er zu binden Anweisungen an die Antragstellerin wegen seiner Minderjährigkeit nicht in der Lage ist. Daher entscheidet die Antragstellerin darüber, wie Ronja versorgt wird.
Wichtig ist die Frage, wer Halter eines Hundes ist auch noch für die Haftung bei Schäden, welche der Hund verursacht. Gemäß § 833 BGB haftet der Tierhalter unabhängig davon, ob ihn ein Verschulden trifft oder nicht. Nach dieser Rechtsprechung haften daher stets die Ältern für die Tiere ihrer minderjährigen Kinder.
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