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Wer ist Schuld? So lautet oftmals die Frage von Mieter und Vermieter, wenn feuchte Stellen an den Wänden auftauchen und die Situation für den Mieter unhaltbar wird. Die Verantwortung wird dann meistens jeweils bei der anderen Seite gesehen.
Grundsätzlich ist man als Mieter verpflichtet, seinem Vermieter einen solchen Mangel mit einer Aufforderung zur Beseitigung unter Fristsetzung anzuzeigen. Wer dies unterlässt, setzt sich unter Umständen der Gefahr aus, selbst für entstehende Schäden haftbar gemacht zu werden.
Aber auch der Vermieter hat natürlich ein Anrecht auf Schadensersatz, wenn der Mieter für die Beschädigung der Mietsache selbst verantwortlich ist. Schimmelbildung in der Mietwohnung ist ein ganz typisches Beispiel für einen Mietmangel. Der Grund: Immer bessere Dämmung erfordert deutlich häufigeres Lüften. Aber natürlich können auch Baumängel die Ursache für feuchte Stellen sein.
Durch ein Urteil des Bundesgerichtshofs (Aktenzeichen: XII ZR 272/97) wurde klargestellt, dass zunächst der Vermieter beweisen muss, dass die Schimmelbildung nicht auf Baumängel zurückzuführen ist. Wenn ihm dieser Beweis gelingt, muss sodann der Mieter beweisen, dass er die Wohnung ausreichend geheizt und gelüftet hat. Hierfür wird oftmals die letzte Heizkostenabrechnung als Indiz hinzugezogen.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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