An der Verbrauchereigenschaft hängt der Gesetzgeber einige Rechtsfolgen. So stehen dem Verbraucher erheblich mehr Rechte zu wie einem Unternehmer, insbesondere Gewährleistungs- und Widerrufsrechte. Daher ist Streit über die Verbrauchereigenschaft oftmals vorgezeichnet, weiß der Wiesbadner Verbraucherschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller.
§ 13 BGB regelt grundsätzlich die Verbrauchereigenschaft. Danach ist Verbraucher „jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.“
Folglich sind juristische Personen, sei es eine Aktiengesellschaft oder auch eine Stiftung, nie Verbraucher und können sich daher niemals auf verbraucherschützende Normen berufen.
Jedoch können Selbstständige und Freiberufler durchaus auch als Verbraucher handeln. Dies ist dann der Fall, wenn das Geschäft ausschließlich privaten Zwecken dient.
So ist ein Rechtsanwalt beim Kauf von Sonntagbrötchen fürseine Familie genauso ein Verbraucher wie ein Bäcker, welcher sich ein Familienauto kauft, erläutert der Rechtsanwalt Cäsar-Preller.
Kauft letzterer jedoch ein Fahrzeug um damit die Brötchen auszuliefern, so handelt er als Unternehmer.
Für die Abgrenzung ob ein Verbraucher oder ein Unternehmer handelt kommt es darauf an, wie der Betroffene nach außen im Rechtsverkehr auftritt und wie der Geschäftspartner dieses Auftreten verstehen durfte.
So reicht es nicht aus, dass Autohändler sein Auto privat verkaufen wollte. Vielmehr darf der Käufer in einem solchen Fall davon ausgehen, dass der Händler unternehmerisch handelt und somit sämtliche verbraucherschützenden Normen Anwendung finden, erklärt Cäsar-Preller.
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