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Das Finanzgericht Nürnberg entschied, dass man Tierarztkosten beim Finanzamt nicht abrechnen kann. Denn die Arbeit eines Tierarztes wird nicht als haushaltsnahe Dienstleistung und nicht als Handwerksleistung anerkannt. 
Eine Ausnahme gibt es jedoch bei Behandlungen von kranken Tieren, wenn die Haltung der Tiere für die berufliche Tätigkeit notwendig ist, wie z.B. bei Therapiehunden. Dann könnten die Kosten steuerlich abgesetzt werden, erklärt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller.
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