Viele Berufe erfordern Rufbereitschaft, wie Arzt, Techniker oder OP-Schwester. Klingelt das Telefon, muss es oft schnell gehen. Hat man dann einen Autounfall, steht einem Schadensersatz vom Arbeitgeber zu.
Benutzen Arbeitnehmer während ihrer Rufzeit ihr Privatauto und haben einen Unfall, muss der Arbeitgeber für den Schaden aufkommen. Jedenfalls gilt dies, wenn der Einsatz des Fahrzeugs erforderlich war, entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz.
Ein Fall:
Ein Fernmeldetechniker hatte an Weihnachten Rufbereitschaft. Als es an der Notrufanlage in einem Tunnel eine Störung gab, musst er ausrücken. Der Unfall passierte auf der Rückfahrt.
Der Wagen rutschte bei zwei Grad Celsius bei nasser Fahrbahn weg – und stieß gegen eine Betonwand.
Den Schaden bekam er von seiner Vollkaskoversicherung ersetzt. Die Selbstbeteiligung in Höhe von 500 € verlangte er von seinem Arbeitgeber. Ohne Erfolg!
Die Richter sahen dies anders. Haben Mitarbeiter bei einer Rufbereitschaft mit ihrem Privatauto einen Unfall, besteht Anspruch auf Schadenersatz.
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