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Eine Werbeaussage stellt nicht zwingend eine Garantie dar. Dies entschied das Oberlandesgericht in Köln. Geklagt hatte der Käufer eines Fahrzeuges, das entgegen der Angaben des Verkäufers im Verkaufsprospekt nicht die zugesicherten Eigenschaften aufwies. Der Käufer sah in der Werbung die Übernahme einer Garantie.
Der Verkäufer bekam allerdings vom Oberlandesgericht recht, da in der Werbeaussage im Verkaufsprospekt keine Garantieübernahme zu sehen sei. Unter welchen Voraussetzungen der Verkäufer eine Garantie abgibt, sei anhand strenger Maßstäbe zu beurteilen. 
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