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Ein Versprechen aus einem Werbeprospekt für eine private Krankenversicherung ist unverbindlich. Ein Kunde kann sich nicht darauf berufen, wenn in den Versicherungsbedingungen etwas anderes steht.
In einem vor dem Amtsgericht München (Aktenzeichen:261 C 25225/10) verhandelten Fall schloss die Klägerin im Jahr 2009 eine private Krankenversicherung bei der Bayerischen Beamtenkasse München ab. Anreiz war ein Werbeprospekt des Unternehmens, in dem stand: „Attraktive Beitragsrückerstattung! Leistungsfreiheit bedeutet bares Geld für Sie. Sie erhalten drei Monatsbeiträge bereits nach dem ersten leistungsfreien Jahr.“ 
Die Kundin nahm im ersten Vertragsjahr keine Leistung in Anspruch, erhielt aber trotzdem keine Beitragserstattung. Das Unternehmen begründete dies mit den Folgen der Finanzkrise von 2008. Daraufhin zog die Frau vor Gericht. Die Beitragsrückerstattung sei der Grund für den Wechsel ihrer Versicherung gewesen. Doch die Kundin unterlag. Allein aus einem Werbeprospekt ergebe sich kein Anspruch, so das Gericht. Der Prospekt weise auf die allgemeinen Versicherungsbedingungen hin. Dort hieß es, die Höhe der Erstattung werde jährlich festgelegt und gelte nur für manche Tarife.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt JoachimCäsar-Preller, Wiesbaden
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