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Wirbt eine Bank für ein Tagesgeldkonto, so muss diese eindeutig sein und darf nicht verwirren, hierauf weist der Wiesbadener Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Joachim Cäsar-Preller hin.

Wirbt eine Bank mit einem hohen Zinssatz für ihr Tagesgeldangebot, weist aber nicht deutlich darauf hin, dass der genannte Zinssatz nur bis zu einer bestimmten Anlagesumme gilt, so liegt hierin eine Irreführung des Verbrauchers, erläutert Cäsar-Preller.

Dies sah auch das OLG Düsseldorf so, welches eine Bank auf Antrag eines Verbraucherschutzverbandes wegen dieses Wettbewerbsverstoßes verurteilte. Die verurteilte Bank warb mit einem hohen Zinssatz auf ihrem Internetauftritt, jedoch wies sie nicht ausreichend darauf hin, dass der beworben Zinssatz nur auf eine Anlagesumme von 5.000 € beschränkt war, fasst der Wiesbadener Rechtsanwalt die Entscheidung zusammen.

Zusammenfassend müssen die genauen Konditionen für beworbene Angebote stets deutlich angegeben werden. Sogenannte Lockangebote sind insoweit wettbewerbsrechtlich nicht zulässig.

Erfahrungen & Bewertungen zu Kanzlei Cäsar-Preller