Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller weist auf ein aktuelles Urteil vom BFH München (Az.: VIII R 13/13) hin. Hiernach können Steuerzahler für Kapitaleinkünfte keine Werbungskosten mehr absetzen. „Vom Urteil betroffen sind hauptsächlich Steuerzahler mit höheren Kapitaleinkünften bei einem insgesamt niedrigen Einkommen.
Im Fall klagte ein Erbe, welcher ein Vermögen einer zwischenzeitlich verstorbenen 90-jährigen Frau verwaltete. Für seine Verwaltertätigkeit bekam er als Vergütung im Jahre 2009 einen Betrag von 10.650 €, wobei die Frau in gleichem Jahre auch für sie ungewöhnlich hohe Kapitalerträge in Höhe von über 30.000 € erhielt. Weitere steuerpflichtige Einkünfte lagen bei ihr nur in sehr geringem Umfang vor. Bei ihrer Steuererklärung wollte die Frau schließlich ihre bezahlten Verwaltervergütungen als Werbungskosten absetzen sowie übrige knapp 20.000 € regulär versteuern.
„Nach einer sogenannten Günstigerprüfung wird für Kapitaleinkünfte statt einer 25 %igen Abgeltungssteuer ein jeweiliger Einkommenssteuersatz herangezogen. Ein solches Verfahren war hier auch möglich Einkünfte hier insgesamt geringer waren als Kapitalerträge.“, so Cäsar-Preller. Vom Finanzamt wurde hier aber nur ein Sparer-Pauschbetrag von 801 € anstelle von Werbungskosten in Höhe von 10.650 € angesetzt. Eine solche Verfahrensweise bestätigte der BFH nun auch in seinem Urteil, weil eine Günstigerprüfung nur vor zu hohen Steuersätzen schützen solle. Es solle Steuerzahlern hingegen nicht ermöglichen, vollkommen vom System einer Abgeltungssteuer wegzukommen.
In schwierigen steuerrechtlichen Fragen sollte man seine Steuererklärung somit im Zweifel nochmal von einem Experten prüfen lassen.
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