Sämtlichen Anleger, welche vor dem 31.12.2001 Wertpapiere oder Fondsanteile erworben haben, droht zum 31.12. dieses Jahres eine endgültige Verjährung ihrer Ansprüche. Diese Verjährung bezieht sich auf sämtliche Ansprüche, welche Anlegern gegenüber Vermittlern, Beratern, finanzierenden Banken, Treuhändern und sonstigen beteiligten Personen und Unternehmen zustehen. Die Verjährung tritt exakt zum Jahreswechsel ein und nimmt keine Rücksicht auf den tatsächlichen Zeitpunkt der Kenntniserlangung von möglichen Ansprüchen gegenüber beteiligten Personen oder Unternehmen.
Hintergrund ist eine Vorschrift, welche der Gesetzgeber nach dem Ende der früheren 30jährigen maximalen Verjährungsfrist zum 01.01.2002 geschaffen hat. Demnach verjähren Ansprüche nunmehr kenntnisunabhängig nach 10 Jahren. Für Ansprüche, die vor dem 01.01.2002 entstanden sind (es wird auf den Zeitpunkt der Beratung oder des Vertragsabschlusses abgestellt) bedeutet dies ein Ende des 10jährigen Zeitraums zum 31.12.2011. Für später entstandene Ansprüche gilt es wiederum zu beachten, dass die 10jährige Höchstverjährung insofern taggenau zu bemessen ist, nicht zum Jahresende. Sollten Sie also im Frühjahr 2002 in Geldanlagen investiert haben, so kann eine Verjährung exakt 10 Jahre später eintreten. Fand die maßgebliche Beratung beispielsweise am 05.01.2002 statt, so werden mögliche Ansprüche exakt am 05.01.2012 verjähren.
Anleger, die von dieser Verjährungsregelung demnächst betroffen sein werden, sollten sich daher unbedingt frühzeitig durch einen Rechtsanwalt beraten lassen. Herr Rechtsanwalt Cäsar-Preller steht Ihnen als Spezialist fürAnlegerschutz schnell und kompetent als Ansprechpartner zur Verfügung.
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