Das OLG Hamm (23.1.2013, Az.: I-8 U 281/11) hat sich kürzlich mit der Frage befasst, wie lange ein Anleger, der im Rahmen eines Haustürgeschäfts einem geschlossenen Immobilienfonds beigetreten ist, seine Beitrittserklärung widerrufen kann. Grundsätzlich gilt zwar für Verbraucher im Rahmen von Haustürgeschäften das 14-tägige Widerrufsrecht. Diese Frist kann allerdings erheblich länger ausfallen, wenn der Verbraucher falsch oder unvollständig über sein Widerrufsrecht belehrt wurde.
So auch im Fall des OLG Hamm. In der dort streitgegenständlichen Widerrfsbelehrung wurde versäumt, den Anleger darauf hinzuweisen, dass im Falle eines Widerrufs nach Aufnahme des Geschäftsbetriebs der Fondsgesellschaft lediglich ein Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens besteht. Ein Anspruch auf Rückzahlung der tatsächlich geleisteten Einlage sah das Vertragswerk also gerade nicht vor. Herauf hätte aber die Widerrufsbelehrung ausdrücklich hinweisen müssen. In Ermangelung dieser notwendigen Aufklärung war die Widerrufsbelehung also falsch und die 14-tägige Widerrufsfrist hat nach Auffassung der Richter noch nicht zu laufen begonnen. Daher konnte der betreffende Anleger auch noch knapp 2 Jahre nach seiner Beitrittserklärung den Widerruf rechtswirksam erklären und bekam im Ergebnis zumindest das jeweilige Auseinandersetzungsguthaben ausgezahlt.
Rechtsanwalt Cäsar-Preller aus Wiesbaden begrüßt dieses Urteil. Der Verbraucher- und Anlegerschützer muss in seiner Berufspraxis immer wieder unvollständige und fehlerhafte Widerrufsbelehrungen bemängeln. Die Entscheidung des OLG Hamm ist damit nach seiner Auffassung eine weitere Mahnung an die Verfasser von Widerrufsbelehrungen, ihre Arbeit gewissenhaft zu erfüllen. Die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller berät Sie gerne, nicht nur in Wiesbaden, sondern auch in unseren Sprechstundenorten Berlin, Hamburg, Köln, Stuttgart, Bad Harzburg, München. Wir freuen uns auf Ihren Besuch.
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