Das BGH-Urteil zu Lebensversicherungen stellt einen Sieg des Verbrauchers dar. Viele Kunden haben nun einen Anspruch auf höhere Rückzahlung. Wer eine Lebensversicherung nach dem Policenmodell zwischen 1994 und 2008 abgeschlossen hat, der sollte nun diesen Vertrag widerrufen!
Viele Kunden von Lebensversicherungen steigenvorzeitig aus dieser wieder aus, da sie auf die angesparte Summe zurückgreifen möchten oder müssen. Auf die Kündigung folgte dann der Schock, denn die Versicherer zahlen nur einen Bruchteil der angesparten Summen aus. Sie verrechnen die angesparte Summe mit den entstandenen Kosten, so dass mehrere tausend Euro am Ende fehlen.
Die bessere Variante, ist ein Widerruf der Lebensversicherung. Das Widerrufsrecht ermöglicht es einen Vertrag rückabzuwickeln. Das bedeutet, dass das Vertragsverhältnis so abgewickelt wird, als wäre es nie angeschlossen worden. Demnach müssen nach erfolgtem Widerruf die Prämien wieder zurückgezahlt werden und zwar in vollem Umfang. Im Gegenzug hat der BGH entschieden, dass der Versicherer nicht Abschluss- und Verwaltungskosten geltend machen darf. Abschlusskosten seien dem Versicherer zuzurechnen. Schließlich soll der Verbraucher nicht daran gehindert werden, von seinem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen.
Normalerweise besteht für den Widerruf eine Frist. Nach Ablauf der Frist ist das Widerrufsrecht erloschen. Allerdings muss für den Beginn der Frist wirksam über das Widerrufsrecht aufgeklärt worden sein. Ist dies nicht geschehen, hat die Widerrufsfrist nie begonnen zu laufen. Es besteht somit ein endloses Widerrufsrecht.
Viele Versicherer haben falsche Widerrufsbelehrungen für ihre Verträge verwendet. Durch die unrichtige Belehrung eines Kunden über sein Widerrufsrecht, kann er unbegrenzt von seinem Widerrufsrecht gebrauch machen.
Ob und warum eine Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist, muss stets einzelfallabhängig geprüft werden. „Als Experten auf dem Gebiet der Widerrufsfälle, stehen wir Ihnen gerne zu einer Erstberatung zur Verfügung und setzen Ihr gutes Recht für Sie durch“, sagt Rechtsanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Joachim Cäsar-Preller.
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