Sind die Aussagen zum Beginn der Widerrufsfrist bei einem Darlehensvertrag nicht eindeutig, sind die Widerrufsbelehrungen zumeist fehlerhaft. Diese Darlehen können in der Regel auch Jahre nach Abschluss widerrufen werden. Mit einem Hinweisbeschluss vom 8. Februar 2016 hat das OLG Nürnberg diese Rechtsauffassung bestätigt. (Az.: 14 U 895/15).
Die Parteien hatten im Jahr 2009 einen Darlehensvertrag geschlossen. Die Bank schickte die von ihr bereits unterzeichneten Vertragsunterlagen an ihren Kunden. Die Widerrufsbelehrung enthielt folgende Formulierung: „Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag nachdem Ihnen eine Ausfertigung dieser Widerrufsbelehrung, die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrages sowie die Information nach Fernabsatzrecht zur Verfügung gestellt wurden, aber nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses.“ Das OLG Nürnberg stellte fest, dass diese Widerrufsbelehrung nicht dem Deutlichkeitsgebot entspreche. Der Halbsatz „…aber nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses“ lasse unterschiedliche Interpretationen zu. So könne der Verbraucher irrtümlich annehmen, dass die Widerrufsfrist mit seiner Vertragsunterschrift beginnt und nicht erst, wenn die Vertragserklärung bei der Bank eingeht.
Das OLG führte weiter aus, dass dieser Halbsatz ins Leere laufe, wenn bei Abschluss des Darlehensvertrags die Parteien anwesend sind, z.B. bei der Unterzeichnung in der Bank. Wenn wie in dem konkreten Fall, die Vertragsunterlagen dem Verbraucher zur Unterschrift zugeschickt werden, werde die Widerrufsbelehrung zu früh erteilt, nämlich schon bevor der Vertrag überhaupt zu Stande gekommen ist. Dies entspreche nicht den gesetzlichen Vorgaben. Da die Bank außerdem die gültige Musterbelehrung inhaltlich überarbeitet hatte, sei die Widerrufsbelehrung fehlerhaft. Der Widerruf der Verbraucherin im Jahr 2014 sei daher wirksam erfolgt. Dem stehe auch nicht entgegen, dass sie das Darlehen unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung vorzeitig abgelöst hatte.
„Es gibt weitere Beispiele für fehlerhafte Widerrufsbelehrungen. Häufig geht es dabei um nicht eindeutige Formulierungen zum Beginn der Widerrufsfrist. Diese Darlehen können in vielen Fällen auch Jahre nach Abschluss noch widerrufen werden, weil durch die fehlerhafte Belehrung die Widerrufsfrist nie in Gang gesetzt wurde“, erklärt Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden.
Gerade bei Darlehen zur Immobilienfinanzierung haben die Banken und Sparkassen oftmals fehlerhafte Widerrufsbelehrungen verwendet, so dass ein Widerruf auch heute noch möglich ist. Allerdings hat der Gesetzgeber das ursprünglich „ewige Widerrufsrecht“ durch eine Gesetzesänderung deutlich begrenzt. Der Widerruf dieser Altverträge ist demnach nur noch bis zum 21. Juni 2016 möglich.
Voraussetzung für einen erfolgreichen Widerruf ist, dass die Bank eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hat. Das ist zwar oft aber nicht immer der Fall. Das macht es für den Verbraucher schwierig. Die Kanzlei Cäsar-Preller ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft www.jetzt-widerrufen.de und bietet eine kostenlose Überprüfung der Widerrufsbelehrung an. Die nächste Informationsveranstaltung bietet sie am 11. Mai um 18.30 Uhr in den Kanzleiräumen in Wiesbaden an.
Mehr Informationen: www.caesar-preller.de
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