Mit Spannung war eine höchstrichterliche Entscheidung des BGH in Sachen Darlehenswiderruf erwartet worden. Doch diese Entscheidung bleibt aus. Zu der Verhandlung im Streit über die treuwidrige Ausübung des Widerrufsrechts kommt es nicht, da sich beide Parteien außergerichtlich geeinigt haben, teilt die Pressestelle des BGH am 9. Dezember mit.
„Das war leider fast zu erwarten. Damit bleibt zum zweiten Mal eine höchstrichterliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Widerrufsthematik aus. Das kann aber auch als Indiz dafür gewertet werden, dass viele Banken eine höchstrichterliche Entscheidung des BGH nicht wollen, da sie fürchten, dass die Karlsruher Richter verbraucherfreundlich entscheiden. Insofern kann auch die geplatzte Verhandlung ein Beleg dafür sein, dass die Verbraucher beim Widerruf ihres Darlehensvertrags gute Chancen haben“, sagt Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden.
Zum Hintergrund: Ursprünglich war die Verhandlung unter dem Aktenzeichen XI ZR 180/15 für den 1. Dezember 2015 terminiert. Der BGH hätte dann über die Revision eines Verbrauchers zu entscheiden gehabt. Dieser hatte sich 2005 an einem geschlossenen Fonds beteiligt und für einen Teil der Finanzierung ein Darlehen aufgenommen. Die Fondsbeteiligung verlief nicht wie erhofft. 2011 erklärte der Verbraucher daraufhin den Widerruf, da er nicht ordnungsgemäß über seine Widerrufsmöglichkeiten belehrt worden war. Mit dem Widerruf begehrte er die Rückabwicklung des gesamten Geschäfts, also des Darlehensvertrags und der Fondsbeteiligung. Die Bank erkannte den Widerruf nicht an und argumentierte, dass sich der Verbraucher treuwidrig verhalte, da er sich nur von einer unrentablen Fondsbeteiligung lösen wolle. Die fehlerhafte Widerrufsbekehrung sei dabei nur Mittel zum Zweck.
Der BGH hätte also im Kern die Frage beantworten müssen, ob die Motivation für einen Widerruf eine entscheidende Rolle für seine Wirksamkeit spielen dürfe. Auf Wunsch der beteiligten Parteien war die Verhandlung vom 1. auf den 15. Dezember verschoben worden. „Schon damals konnte man vermuten, dass sich die Parteien noch außergerichtlich einigen wollen, was nun auch geschehen ist“, so Rechtsanwalt Rosenbusch-Bansi. Schon im Sommer war eine BGH-Verhandlung zur Verwirkung des Widerrufs kurzfristig geplatzt, da sich die Parteien noch geeinigt hatten.
„Treuwidrigkeit und Verwirkung sind die Hauptargumente der Banken und Sparkassen, wenn sie einen Widerruf nicht anerkennen wollen. Zu beiden Bereichen bleibt nun eine Entscheidung des BGH aus. Dennoch deutet die Rechtsprechung verschiedener Gerichte daraufhin, dass diese Argumente nicht ziehen. Entscheidend für dieWirksamkeit eines Widerrufs ist demnach nur, ob die Bank eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hat. Dann können Darlehen auch Jahre nach Abschluss noch widerrufen werden und der Verbraucher von den anhaltend niedrigen Zinsen profitieren“, erklärt Rechtsanwalt Rosenbusch-Bansi.
Die Kanzlei Cäsar-Preller unterstützt Verbraucher bundesweit beim Widerruf von Darlehen. Die Erstberatung, ob ein Widerruf möglich ist, ist kostenlos.
Außerdem ist die Kanzlei Cäsar-Preller Mitglied der Arbeitsgemeinschaft www.jetzt-widerrufen.de> Termine für Informationsveranstaltungen zum Thema Widerruf von Darlehen finden Sie hier: http://www.jetzt-widerrufen.de/Veranstaltungen>
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