Kostenlosen Termin online buchen

Viele Verbraucher zeigen sich verunsichert, weil sie gehört oder gelesen haben,

dass der Darlehenswiderruf seit dem 21. Juni 2016 nicht mehr möglich ist. „Das

stimmt so nicht. Diese Frist galt nur für Immobiliendarlehen, die vor dem 11.

Juni 2010 abgeschlossen wurden. Im Umkehrschluss heißt das, dass Darlehen,

die seit dem 11. Juni 2010 abgeschlossen wurden, immer noch widerrufen

werden können. Voraussetzung ist aber, dass die Bank oder Sparkasse eine

fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hat“, erklärt Rechtsanwalt Simon

Kanz von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden.

 

Angesichts der Zinsentwicklung in den vergangenen Jahren birgt der

Widerrufsjoker auch bei diesen jüngeren Immobiliendarlehen immer noch

enormes Sparpotenzial. Rechtsanwalt Kanz: „Je nach Konditionen und Höhe des

Darlehens ist durch den Widerruf eine Ersparnis von mehreren tausend Euro

drin. Anders als bei einer vorzeitigen Ablösung des Kredits wird bei einem

erfolgreichen Widerruf auch keine Vorfälligkeitsentschädigung fällig.“

 

Verschiedene Gerichte haben inzwischen festgestellt, dass die Banken und

Sparkassen auch bei Darlehen ab Mitte 2010 immer noch fehlerhafte

Widerrufsbelehrungen verwendet hat. Dabei steckt der Teufel für die Banken

oft im Detail. Häufig haben sie die in der Musterbelehrung verwendeten

Pflichtangaben aufgeführt. Dies sind aber nicht zwingend die bei einem

Immobilienkredit notwendigen Pflichtangaben. Für den Verbraucher sei daher

kaum zu erkennen, wann die Widerrufsfrist in Gang gesetzt wird und welche

Angaben er noch erhalten muss. Die Konsequenz: Die Widerrufsfrist wurde

überhaupt nicht in Gang gesetzt und der Widerruf ist auch heute noch möglich.

 

Für Verbraucher, die ihre älteren Immobiliendarlehen fristgerecht widerrufen

haben, der Widerruf von der Bank aber abgelehnt wurde, besteht vielfach

​immer noch die Möglichkeit, den Widerruf durchzusetzen. „Die Banken

bewegen sich bei ihrer Argumentation häufig auf dünnem Eis, das schnell

brechen kann. Besonders nach der Rechtsprechung des BGH lassen sich

Argumente wie Verwirkung oder treuwidrige Ausübung des Widerrufsrechts

kaum noch halten“, sagt Rechtsanwalt Kanz.

Erfahrungen & Bewertungen zu Kanzlei Cäsar-Preller