Viele Verbraucher zeigen sich verunsichert, weil sie gehört oder gelesen haben,
dass der Darlehenswiderruf seit dem 21. Juni 2016 nicht mehr möglich ist. „Das
stimmt so nicht. Diese Frist galt nur für Immobiliendarlehen, die vor dem 11.
Juni 2010 abgeschlossen wurden. Im Umkehrschluss heißt das, dass Darlehen,
die seit dem 11. Juni 2010 abgeschlossen wurden, immer noch widerrufen
werden können. Voraussetzung ist aber, dass die Bank oder Sparkasse eine
fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hat“, erklärt Rechtsanwalt Simon
Kanz von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden.
Angesichts der Zinsentwicklung in den vergangenen Jahren birgt der
Widerrufsjoker auch bei diesen jüngeren Immobiliendarlehen immer noch
enormes Sparpotenzial. Rechtsanwalt Kanz: „Je nach Konditionen und Höhe des
Darlehens ist durch den Widerruf eine Ersparnis von mehreren tausend Euro
drin. Anders als bei einer vorzeitigen Ablösung des Kredits wird bei einem
erfolgreichen Widerruf auch keine Vorfälligkeitsentschädigung fällig.“
Verschiedene Gerichte haben inzwischen festgestellt, dass die Banken und
Sparkassen auch bei Darlehen ab Mitte 2010 immer noch fehlerhafte
Widerrufsbelehrungen verwendet hat. Dabei steckt der Teufel für die Banken
oft im Detail. Häufig haben sie die in der Musterbelehrung verwendeten
Pflichtangaben aufgeführt. Dies sind aber nicht zwingend die bei einem
Immobilienkredit notwendigen Pflichtangaben. Für den Verbraucher sei daher
kaum zu erkennen, wann die Widerrufsfrist in Gang gesetzt wird und welche
Angaben er noch erhalten muss. Die Konsequenz: Die Widerrufsfrist wurde
überhaupt nicht in Gang gesetzt und der Widerruf ist auch heute noch möglich.
Für Verbraucher, die ihre älteren Immobiliendarlehen fristgerecht widerrufen
haben, der Widerruf von der Bank aber abgelehnt wurde, besteht vielfach
immer noch die Möglichkeit, den Widerruf durchzusetzen. „Die Banken
bewegen sich bei ihrer Argumentation häufig auf dünnem Eis, das schnell
brechen kann. Besonders nach der Rechtsprechung des BGH lassen sich
Argumente wie Verwirkung oder treuwidrige Ausübung des Widerrufsrechts
kaum noch halten“, sagt Rechtsanwalt Kanz.
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