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In einem Mietvertrag muss genau und klar geregelt sein, unter welchen Bedingungen die Tierhaltung widerrufen werden darf. Ist dies nicht ausdrücklich geklärt, so ist ein Widerruf unwirksam, erklärt Rechtsanwalt Cäsar-Preller.
In dem Fall hielt ein Mieter in seiner Wohnung in Berlin mehrere Hunde und schaffte sie auch nach der Aufforderung des Vermieters nicht ab. Darauf kündigte ihm der Vermieter und erhob Räumungsklage. Damit scheiterte er aber vor dem Amts- und Landesgericht (Az.: 63 S 493/12). Über den Fall berichtet die Zeitschrift „Das Grundeigentum“ (Ausgabe 20/2013). Das Gericht wies das Anliegen des Vermieters mit der Begründung ab, dass der Mieter durch die Hundehaltung seine vertraglichen Pflichten „nicht mehr als unerheblich schuldhaft verletzt“ habe.
In dem Mietvertrag hieß es, dass eine Erlaubnis zur Tierhaltung jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen werden könne. Diese Klausel benachteiligte den Mieter sehr, denn aus ihr konnte nicht genau heraus gelesen werden, wann denn nun die Tierhaltung vom Vermieter widerrufen werden kann. Außerdem konnte der Vermieter nicht nachweisen, dass die Wohnung durch die Hunde beschädigt wurde und auch Nachbarn fühlten sich durch die Hunde nicht gestört.
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