Ein häufiger Streitpunkt zwischen Vermieter und Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses ist die Frage, ob die Renovierungsarbeiten des Mieters ordnungsgemäß sind. So müssen die Wände sauber tapeziert und mit einem deckenden, beständigen Anstrich versehen sein. Dazu darf der Mieter nicht die allerbilligsten Materialen verwenden. Die Materialien müssen der Qualität der Räume entsprechen. Der Vermieter kann aber nicht verlangen, dass die Tapeten in jedem Fall „auf Stoß“ zu kleben sind oder ein Anstrich bzw. Lackierung zweimal aufgetragen wird. Allerdings muss der Vermieter Beschädigungen durch die Renovierungsarbeiten wie z. B. das Überstreichen von Lichtschaltern, Naturholztüren, Fenstern usw. nicht hinnehmen.
Der Anspruch des Vermieters auf Schönheitsreparaturen und auf Schadensersatz wegen einer unterlassenen Renovierung verjährt sechs Monate nach Rückgabe der Wohnung. Nach diesem Zeitraum ist der Mieter nicht mehr verpflichtet, die Wohnung zu renovieren. Indem der Mieter dem Vermieter die Schlüssel aushändigt, gibt er ihm die Wohnung zurück.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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