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Meldet der Wohnungs- oder Hauseigentümer bei den Mietern den Eigenbedarf an, hat der betroffene oft schlechte Karten. Doch Mieter können bereits bei Vertragsschluss vorsorgen.
Für Mieter in einem Einfamilienhaus oder einer Eigentumswohnung bestehen deutlich höhere Risiken, wegen Eigenbedarfs des Vermieters gekündigt zu werden, erklärt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller.  Sinnvoll ist es deshalb, beim Abschluss des Mietvertrages zu vereinbaren, dass der Vermieter auf die Kündigungsmöglichkeit wegen Eigenbedarfs verzichtet. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Az.: VIII ZR 235/11) ist ein derartiger Kündigungsverzicht aber nur wirksam, wenn er schriftlich erfolgt und Bestandteil des Mietvertrages ist.
Der Grund hierfür ist, dass bei einem möglichen Eigentümerwechsel der neue Eigentümer und Vermieter leicht erkennen soll, welche Rechten und Pflichten er mit dem Mietvertrag eingeht. Diese Grundsätze sind auch zu beachten, wenn nur der ursprüngliche Mietvertrag geändert werden soll. Wollen der Vermieter und der Mieter auf ein Kündigungsrecht verzichten, so kann eine derartige Vereinbarung höchstens auf einenZeitraum von vier Jahren geschlossen werden.
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