Ziel der Mietpreisbremse, die im Jahr 2015 eingeführt wurde, ist es den Preisanstieg von Wohnungen zu drosseln. Dies ist ihr auch zu einem geringen Teil gelungen, wie Rechtsanwalt und Fachanwalt für Mietrecht Sebastian Rosenbusch-Bansi mitteilt.
Gering blieb dieser Anteil allerdings auch deshalb, weil die Nichteinhaltung zu keiner unmittelbaren Sanktion führt.
Überhöhte Miete rügen
Die Sanktionsmöglichkeit fehlt nach wie vor, allerdings können Mieter einen überhöhten Mietzins rügen. Voraussetzung ist, dass der Vermieter mehr als 10 % der ortsüblichen Vergleichsmiete verlangt. Der geringere Betrag gilt dann ab dem Zeitpunkt der Rüge.
Mieter, die Ihre Verträge ab April 2020 abgeschlossen haben, können künftig sogar rückwirkend für 30 Monate die Rückzahlung des überhöhten Mietzinses verlangen.
Selbstverständlich gibt es auch in diesem Fall Ausnahmen. Sofern der Vermieter mit dem Vormieter mehr vereinbart hatte, kann er dies auch vom neuen Mieter verlangen. Darüber hinaus sind Neubauwohnungen, die erst ab 2014 auf den Wohnungsmarkt kamen, von der Mietpreisbremse ausgenommen. Zuletzt können Vermieter nach umfassender Sanierung eine höhere Miete verlangen, wobei umfassend tatsächlich einen hohen Aufwand bedeutet. Danach würde z. B. der Einbau eines neuen Badezimmers nicht ausreichen.
Senkung der Miete
Als Mieter haben Sie die Möglichkeit eine Mietsenkung anzuregen. Dazu können sich an dem für Ihren Ort einschlägigen Mietspiegel orientieren, um den angemessenen Mietzins einordnen zu können.
Sofern ein Mietspiegel nicht vorliegt, können Sie durch inserierte vergleichbare Wohnungen die Höhe der Miete ermitteln.
Wenn Sie die Rüge der Miethöhe samt Begründung verschicken, gilt es abzuwarten. Es existiert keine Frist innerhalb der Ihr Vermieter reagieren muss. Sofern eine Zustimmung erfolgt, haben Sie einen Anspruch auf Senkung der Miete und Rückzahlung.
Ohne Zustimmung verbleibt Ihnen der Klageweg.
Gerne unterstützen wir Sie dabei.
Sie suchen einen Rechtsanwalt in Wiesbaden? Die Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden berät Sie gerne weiter in diesbezüglichen, aber auch in anderen Rechtsfragen. Die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller verfügt neben dem Kanzleisitz in Wiesbaden auch über Sprechstundenorte in Berlin, Hamburg, Köln, Stuttgart, München und Bad Harzburg.
Besuchen Sie auch unseren YouTube Kanal Joachim Cäsar-Preller.
Neueste Kommentare