Alternative Möglichkeiten im Umgang mit Firmenpleiten
Weltweite Wirtschaftskrisen, die Unruhe in den Finanzmärkten, zunehmender Konkurrenz- und Kostendruck auf dem europäischen Markt und Rationalisierungsmaßnahmen bedingen, dass immer mehr Firmen in Schieflage geraten und die Zahlungsunfähigkeit droht. Für viele Unternehmer ist die Insolvenz mit anschließender Liquidation oder Zerschlagung die einzige Lösung, die ihnen in den Sinn kommt.
Dies muss jedoch nicht so sein. Wenn rechtzeitig reagiert wird, kann in vielen Fällen bereits bei auftretenden Zahlungsschwierigkeiten reagiert werden und so ein Pleite verhindert werden.
Selbst wenn es zu einer Zahlungsunfähigkeit kommen sollte und damit ein Insolvenzantrag notwendig ist, heißt dies heutzutage nicht, dass die Firma auch zerschlagen und liquidiertwird, sondern dank neuer Regelungen können auch insolvente Firmen fortgeführt werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen.
Hier wollen wir Ihnen einige Alternativen zur Liquidation und Zerschlagung Ihrer Firma vorstellen. Es ist jedoch zu bedenken, dass all diese Maßnahmen nur helfen können, wenn Ihre Firma auch überlebensfähig ist und nicht grundsätzliche Probleme im Konzept der Firma bestehen.
I. außergerichtliche Sanierung
Bei der außergerichtlichen Sanierung handelt es sich um die am häufigsten angewandte Methode um eine drohende Fimenpleite abzuwenden und ein Insolvenzverfahren zu verhindern. Dies liegt nicht zuletzt daran, dass durch die außergerichtliche Sanierung die Firma schnell und effektiv wieder in die Spur gebracht werden kann und dies zu relativ geringen Kosten. Bei der außergerichtlichen Sanierung wird versucht durch Gespräche mit den Gläubigern eine für alle tragbare Lösung zu finden und so die Fortführung der Firma zu gewährleisten. Es handelt es sich daher quasi um einen außergerichtlichen Universalvergleich.
Hierbei muss bedacht werden, dass eine solche außergerichtliche Sanierung natürlich nur dann Sinn macht, wenn den Gläubigern auch etwas geboten werden kann, damit die Gläubiger im Rahmen des Vergleiches auch auf Teile ihrer Forderungen verzichten. Es ist daher stets notwendig, dass eine Krisensituation frühzeitig erkannt wird und die Firma handelt, bevor keine ausreichenden finanziellen Mittel mehr vorhanden sind, mit denen ein ausreichender Anreiz für die Gläubiger geschaffen werden kann.
Ebenso bringt eine außergerichtliche Sanierung natürlich nur etwas, wenn auch tragbares und nachhaltiges Konzept für die Zukunft entwickelt wird, mit dem die Firma auch fortgesetzt werden kann. Hauptziel der außergerichtlichen Sanierung ist es schließlich, die Pleite abzuwenden und die Firma zu retten.
1. Unterschiede zur Insolvenz
Wie der Name schon impliziert läuft die außergerichtliche Sanierung ohne die Beteiligung von Gerichten ab, dadurch entstehen natürlich auch keine Gerichtskosten. Ein Insolvenzverwalter ist ebenfalls nicht an dem Verfahren beteiligt, so dass auch hierfür keine Kosten entstehen. Insgesamt können daher bei der außergerichtlichen Sanierung deutlich Kosten eingespart werden.
Da keine Gerichte beteiligt sind, wird das Verfahren auch nicht Veröffentlicht, so dass Ihre Firma keinen Imageschaden erleidet und außer den Beteiligten niemand etwas von der Krisensituation mitbekommen muss.
Im Gegenzug bedeutet die Tatsache, dass keine Gerichte und kein Insolvenzverwalter beteiligt sind auch, dass Sie keinen rechtlichen Anspruch auf eine außergerichtliche Sanierung haben. Das gesamte Verfahren ist freiwillig, so dass Sie auf den guten Willen der Gläubiger angewiesen sind, um Ihre Firma zu retten. Dies ist natürlich auch den Gläubigern bewusst, so dass diese deutlich mehr Druck auf Sie ausüben können, als in einem Insolvenzverfahren.
Zusätzlich besteht natürlich immer die Gefahr, dass das außergerichtliche Sanierungsverfahren scheitert und Sie dadurch Zeit und Geld für das Insolvenzverfahren verloren haben, was in den meisten Fällen bei einem gescheiterten Sanierungsverfahren folgt.
2. Voraussetzungen
Grundvoraussetzung für eine außergerichtliche Sanierung ist selbstverständlich, dass überhaupt noch liquide Mittel in Ihrer Firma vorhanden sind. Schließlich soll mit den Gläubigern ein Vergleich abgeschlossen werden, welchem diese jedoch nur zustimmen werden, wenn diese im Gegenzug auch tatsächlich einen Teil der Forderungen bezahlt bekommen. Reine Versprechungen werden nicht ausreichen.
Sollten Sie sich bereits in dem Stadium der Zahlungsunfähigkeit befinden, so muss nicht nur davon ausgegangen werden, dass ein außergerichtliches Sanierungsverfahren nur äußerst geringe Aussichten auf Erfolg hat, sondern auch an eine mögliche Insolvenzverschleppung gedacht werden, mit welcher Sie sich strafbar machen würden.
Weiterhin muss Ihre Firma natürlich auch in der Lage sein, nach dem Sanierungsverfahren fortzubestehen. Hierfür sollten die Umstände ermittelt werden, die zu den Zahlungsschwierigkeiten geführt haben und geprüft werden, wie diese behoben werden können.
Sollte eine Behebung der Umstände nicht möglich sein, so dürfte auch eine außergerichtliche Sanierung nicht sinnvoll sein, da es immer wieder zu Zahlungsschwierigkeiten der Firma kommen würde.
Da bei der außergerichtlichen Sanierung alle Gläubiger zustimmen müssen, sollten weiterhin nicht zu viele Gläubiger vorhanden sein. Zumindest die Anzahl der Großgläubiger sollte 10 nicht übersteigen, damit auch davon ausgegangen werden kann, dass ein umfassender Vergleich mit den Gläubigern geschlossen werden kann. Je mehr Gläubiger es sind, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass einzelne Gläubiger sich einer Lösung außerhalb der Insolvenz verschließen. Je höher die Forderungen der Gläubiger sind, die sich nicht beteiligen, umso schwieriger wird eine außergerichtliche Sanierung natürlich.
Weiterhin muss berücksichtigt werden, dass sich die Situation Ihrer Firma immer weiter verschlechtern dürfte, solange die außergerichtliche Sanierung nicht abgeschlossen ist. Es darf daher nicht zu viel Zeit verloren gehen und es müssen auch ausreichend liquide Mittel vorhanden sein, um die Zeit der Sanierung zu überstehen. Sollte dies nicht der Fall sein, kann es passieren, dass die Firma nur noch liquidiert werden kann.
3. Vorgehensweise
Sollte sich abzeichnen, dass sich in Ihrer Firma eine Krise anbahnt und sich ohne einen teilweisen Forderungsverzicht der Gläubiger diese Krise auch nicht mehr bewältigen lässt, sollten Sie als erstes eine Aufstellung machen, bei welchem Gläubiger Sie noch Verbindlichkeiten in welcher Höhe haben.
Anschließend treten Sie mit den einzelnen Gläubigern schon einmal in Kontakt und erfragen, ob eine Verhandlungsbereitschaft besteht oder nicht. Wichtig hierbei ist, dass mit offenen Karten gespielt wird, da schließlich Sie etwas von dem Gläubiger wollen. Ein Gläubiger, mit dem noch Verträge abgeschlossen wurden, obwohl bereits ersichtlich war, dass Sie Ihre Verpflichtungen nicht erfüllen können, wird viel weniger dazu geneigt sein mit Ihnen zu verhandeln, als einer dem Sie von Anfang an mit ins Vertrauen gezogen haben und auf Ihre derzeitige Situation hingewiesen haben.
Anschließend treten Sie mit den Gläubigern in direkte Verhandlungen ein, wobei Sie den Gläubigern anbieten, dass Sie einen gewissen Anteil der Forderungen bezahlen, wenn diese im Gegenzug auf die restlichen Forderungen verzichten. Am Besten ist es, wenn Sie jedem Gläubiger eine Quote anbieten, die natürlich auch bei allen Gläubigern gleich sein sollte. Immerhin dürfte es schwer werden, den einzelnen Gläubigern zu erklären, warum jemand verhältnismäßig mehr bekommt, als man selber. Vergessen Sie nicht, es handelt sich hierbei um ein freiwilliges Verfahren und die Gläubiger sind keinesfalls verpflichtet, irgendeinem Vergleich zuzustimmen.
Weiterhin sollte die Quote, welche Sie anbieten, natürlich höher sein als die Quote, welche die Gläubiger im Falle eines Insolvenzverfahrens erwarten könnten. Da die Abschätzung, welche Quote bei einem Insolvenzverfahren herauskommen wird, muss die angebotene Quote auch entsprechend hoch sein, dass die Gläubiger nicht der Meinung sind, es könnte im Falle der Insolvenz doch mehr für sie herausspringen.
In der Regel hat eine außergerichtliche Sanierung nur dann Aussichten auf Erfolg, wenn alle Gläubiger der Sanierung zustimmen und sich an ihr beteiligen. Es dürfte Ihnen äußerst schwer fallen, die restlichen Gläubiger von eineraußergerichtlichen Sanierung zu überzeugen, wenn einzelne Gläubiger sich weigern, hierbei mitzuwirken. Versuchen Sie daher, ein Angebot vorzulegen, dem alle Gläubiger zustimmen können.
Sollten die Vergleichsverhandlungen zum Erfolg führen und alle Gläubiger der außergerichtlichen Sanierung zustimmen, so bedenken Sie auch, dass der Vergleich auch erfüllt werden muss. Es wäre daher absolut schädlich, wenn sie die Gläubiger durch hohe Angebote zum Vergleich locken und diesen dann nicht erfüllen können. In diesem Fall kann man davon ausgehen, dass die Gläubiger in Zukunft nicht mehr zur Kooperation bereit sind.
Parallel zu dem gesamten Kontakt mit den Gläubigern sollte selbstverständlich auch herausgefunden werden, wie die Firma in so eine Schieflage gelangen konnte und entsprechende Vorkehrung getroffen werden, damit die Firma nicht wieder in dieselbe Situation gerät. Es steht zu bezweifeln, dass die meisten Gläubiger einer zweiten außergerichtlichen Sanierung zustimmen werden, wenn gerade kein Erfolg erzielt wurde.
4. Besonderheiten bei Kapital- und Personengesellschaften
Sollten Sie Gesellschafter/Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft oder Personengesellschaft ohne natürliche Person als Vollhafter (z. B. GmbH & Co. KG) sein, dann haben Sie lediglich eine Frist von 3 Wochen, ab Eintreten (nicht erst wenn Sie ihn bemerken) des Insolvenzgrundes eine außergerichtliche Sanierung zu probieren. Ansonsten müssen Sie Insolvenz anmelden, um nicht in die Insolvenzverschleppung zu geraten. Dies bedeutet einen deutlich erhöhten Druck, welchem Sie ausgesetzt sind.
5. Sanierungsgewinn
Sollte das außergerichtliche Sanierungsverfahren erfolgreich durchgeführt werden und Gläubiger ganz oder teilweise auf ihre Forderungen verzichten, so entsteht in den Bilanzen der Firma dadurch ein Gewinn. Diesen Gewinn nennt man Sanierungsgewinn.
Bei dem Sanierungsgewinn handelt es sich um einen steuerpflichtigen Gewinn.
Da dem Gewinn jedoch keine echten Einnahmen entgegenstehen, kann durch die Steuerforderung eine neue Belastung für die Firma entstehen, welche sie wieder in Zahlungsschwierigkeiten führt.
Ein BMF-Erlass aus dem Jahr 2003 sieht daher unter dort näher bezeichneten Voraussetzungen die Möglichkeit einer abweichenden Steuerfestsetzung mit der späteren Möglichkeit eines Erlasses der auf den Sanierungsgewinn entfallenden Steuern vor
Sie sollten jedoch auf jeden Fall die steuerlichen Auswirkungen vor dem Abschluss der außergerichtlichen Sanierung von einem Fachmann prüfen lassen und auch abklären, ob sie unter den Erlass fallen oder nicht.
6. Fazit
Nicht umsonst handelt es sich bei der außergerichtlichen Sanierung um eine beliebte Alternative zu dem Insolvenzantrag. Es besteht hier die Möglichkeit mit relativ geringem Kostenaufwand zu Ergebnissen zu kommen, die eine Fortführung der Firma erlauben. Dies meistens auch noch in deutlich kürzerer Zeit, als ein Insolvenzverfahren dauern würde.
Auch wenn Sie natürlich eine außergerichtliche Sanierung alleine durchführen können, so muss doch klar festgehalten werden, dass angesichts der Risiken und der Bedeutung für Ihre Firma empfohlen wird, einen Rechtsanwalt oder erfahrenen Sanierungsberater einzuschalten.
II. Forderungsverzicht der Banken
In manchen Fällen ist auch gar keine komplette außergerichtliche Sanierung mit der Beteiligung aller Gläubiger notwendig, sondern es reicht aus, wenn sich mit den Banken zusammengesetzt wird und mit diesen ein Forderungsverzicht oder zumindest eine Stundung ausgehandelt werden kann.
Natürlich ist auch hier Grundvoraussetzung, dass ein Konzept entwickelt wird, nach welchem man auch davon ausgehen kann, dass es in Zukunft nicht direkt wieder zu Zahlungsschwierigkeiten kommt. Daher ist es auch hier wichtig, dass, bevor auf die Banken zugegangen wird, geschaut wird, woran es liegt, dass Ihre Firma in Zahlungsschwierigkeiten geraten ist und wie dies in Zukunft möglichst vermieden werden kann.
Auch hier gilt jedoch, sollten die Probleme in der Firma selbst liegen und auch nicht gelöst werden können, so werden die Banken keinem Forderungsverzicht und keiner Stundung zustimmen.
Vorteil dieses Verfahrens ist natürlich, dass die Kunden und Mitarbeiter von dem gesamten Umfang der Zahlungsschwierigkeiten nichts mitbekommen und daher auch kein Imageschaden zu erwarten ist. Nachteil ist, dass man den Banken auch plausibel erklären muss, warum sie als einzige Gläubiger auf ihre Forderungen verzichten sollen. Hierfür ist äußerst viel Verhandlungsgeschick notwendig und gute Argumente gefragt.
Die Gefahr ist natürlich, dass die Banken bei Kenntnis der Situation Ihrer Firma in Zukunft nicht mehr bereits sind, Ihnen Kredite zu geben oder nur zu deutlich erhöhten Konditionen.
Auch hier empfiehlt es sich daher die Hilfe eines Beraters oder Rechtsanwaltes in Anspruch zu nehmen.
III. Planinsolvenz
Auch wenn ein Insolvenzantrag gestellt werden muss, bedeutet dies jedoch noch nicht zwangsläufig die Liquidation oder Zerschlagung Ihrer Firma, sondern auch hier gibt es Möglichkeiten, wie Ihre Firma noch vor dem Ende bewahrt werden kann.
Diese Möglichkeit ist die Planinsolvenz. Hier haben die Beteiligten die Chance, vom den gesetzlichen Vorgaben über Insolvenzverfahren und Verwertung einvernehmlich abzuweichen und die Firma zu sanieren. So kann bei geeigneter Perspektive von einer Zerschlagung abgesehen werden und die Firma fortgeführt werden.
Nach der Intention des Gesetzgebers soll den Beteiligten mit der Planinsolvenz und insbesondere dem Insolvenzplan ein „Rechtsrahmen für die einvernehmliche Bewältigung der Insolvenz im Wege von Verhandlungen und privatautonomen Austauschprozessen“ (Begründung zum RegE, BRDrucks 1/92 S.90) gegeben werden, mit dem gerade die Folge der Zerschlagung verhindert werden soll.
Als Instrument für die einvernehmliche Bewältigung erhält der Insolvenzverwalter umfangreiche Sonderrechte, welche gewährleisten sollen, dass die Firma von ihren Verbindlichkeiten entlastet wird.
Das wichtigste dieser Sonderrechte ist das Sonderkündigungsrecht des Insolvenzverwalters. Damit können langfristige Verträge und Dauerschuldverhältnisse wie Miet-, Pacht-, Arbeits-, Lieferanten- und Leasingverträge gekündigt werden und die Firma so finanziell entlastet werden.
Weiterhin sind im Planinsolvenzverfahren gewisse Regelungen des deutschen Arbeitsrechts, einschließlich des Betriebsverfassungsrechts und des Tarifrechts, teilweise außer Kraft gesetzt oder erheblich eingeschränkt, was für die Sanierung eines insolventen Unternehmens erhebliche Vorteile mit sich bringt, da Belastungen und Einschränkungen so reduziert werden.
1. Der Insolvenzplan
Der Insolvenzplan besteht gem. § 219 InsO aus drei Teilen dem darstellenden Teil, dem gestaltenden Teil und den Anlagen zum gestaltenden Teil.
a) der darstellende Teil
Der Inhalt des darstellenden Teils ist in § 220 InsO geregelt. Dort heißt es:
„(1) Im darstellenden Teil des Insolvenzplans wird beschrieben, welche Maßnahmen nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens getroffen worden sind oder noch getroffen werden sollen, um die Grundlagen für die geplante Gestaltung der Rechte der Beteiligten zu schaffen.
(2) Der darstellende Teil soll alle sonstigen Angaben zu den Grundlagen und den Auswirkungen des Plans enthalten, die für die Entscheidung der Gläubiger über die Zustimmung zum Plan und für dessen gerichtliche Bestätigung erheblich sind.“
Der darstellende Teil dient also zur Information der Gläubiger und enthält die Prüfung, ob die Firma überhaupt überlebensfähig ist. Sollte das Unternehmen auch nach dem Planinsolvenzverfahren nicht überlebensfähig sein, so ist es zu liquidieren.
Der darstellende Teil soll den Gläubigern auch aufzeigen, welche Chancen und welche Risiken der Plan für sie beinhaltet. Aus diesem Grund wird eine Vergleichsrechnung dargelegt, in der die Ergebnisse einer Sanierung denen einer Zerschlagung gegenübergestellt werden.
Weiterhin enthält der darstellende Teil den Maßnahmenkatalog, aus welchem sich ergibt, welche Maßnahmen in welchem Zeitraum getroffen werden, um die Umgestaltung der Firma zu gewährleisten.
b) gestaltende Teil
Der Inhalt des gestaltenden Teils ist in § 221 InsO geregelt. Dort heißt es:„Im gestaltenden Teil des Insolvenzplans wird festgelegt, wie die Rechtsstellung der Beteiligten durch den Plan geändert werden soll.“
Er enthält alle Maßnahmen, die sich auf die Gläubiger auswirken. Solche Maßnahmen könnten zum Beispiel darin liegen, dass die Gläubiger dem Unternehmen 70%ihrer Forderungen erlassen und den nicht erlassenen Teil auf drei Jahre zinslos stunden.
c) Anlagen
Unter den Anlagen zum gestaltenden Teil sind gemäß § 229 InsO eine Planbilanz, eine Plan-Erfolgsrechnung sowie eine Plan-Liquiditätsrechnung zu verstehen. Gemäß § 230 InsO sind folgende Unterlagen weiterhin dem Insolvenzplan beizufügen:
„(1) Ist im Insolvenzplan vorgesehen, daß der Schuldner sein Unternehmen fortführt, und ist der Schuldner eine natürliche Person, so ist dem Plan die Erklärung des Schuldners beizufügen, daß er zur Fortführung des Unternehmens auf der Grundlage des Plans bereit ist. Ist der Schuldner eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien, so ist dem Plan eine entsprechende Erklärung der persönlich haftenden Gesellschafter beizufügen. Die Erklärung des Schuldners nach Satz 1 ist nicht erforderlich, wenn dieser selbst den Plan vorlegt.
(2) Sollen Gläubiger Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte oder Beteiligungen an einer juristischen Person, einem nicht rechtsfähigen Verein oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit übernehmen, so ist dem Plan die zustimmende Erklärung eines jeden dieser Gläubiger beizufügen.
(3) Hat ein Dritter für den Fall der Bestätigung des Plans Verpflichtungen gegenüber den Gläubigern übernommen, so ist dem Plan die Erklärung des Dritten beizufügen.“
2) Verfahren
Der Plan kann bereits mit Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens abgegeben werden oder im späteren Verlauf des Verfahrens vorgelegt werden. Wobei er bereits von dem Schuldner vorgelegt werden kann oder auch später vom Insolvenzverwalter. Nach Erstellung und Vorlage des Plans findet die erste Prüfung statt. Diese wird durch das Insolvenzgericht vorgenommen, das hauptsächlich formelle Gesichtspunkte überprüft.
Überprüft wird die Einhaltung der Formvorschriften, ob der Plan offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und ob die Ansprüche der Gläubiger und anderen Beteiligten offensichtlich nicht erfüllt werden können.
Ist der Insolvenzplan in diesen Punkten fehlerhaft, wird das Insolvenzgericht den Plan durch Beschluss zurückweisen. Gegen einen Zurückweisungsbeschluss steht dem Vorlegenden das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zu.
Wird der Plan nicht zurückgewiesen, so leitet das Gericht ihn dem Gläubigerausschuss, wenn ein solcher bestellt ist, dem Betriebsrat, dem Schuldner (bei Vorlage durch den Insolvenzverwalter) und dem Insolvenzverwalter (bei Vorlage durch den Schuldner) zu.
Das Insolvenzgericht bestimmt daraufhin einen Termin, in dem der Insolvenzplan und das Stimmrecht der Gläubiger erörtert werden und anschließend über den Plan abgestimmt wird (§ 235 Abs. 1 InsO).
In der Gläubigerversammlung müssen 50% der Gläubiger pro Kopf und 50% der Schuldsumme dem Plan zustimmen.
Sobald der Plan von der Gläubigerversammlung beschlossen wurde, ergeht ein dahingehender Gerichtsbeschluss. Der Insolvenzplan wird nun abgearbeitet. Das bedeutet, dass unter Leitung des Insolvenzverwalters der im Plan aufgeführte Maßnahmenkatalog Stück für Stück umgesetzt wird. Hierbei besteht die Besonderheit, dass auch eine so genannte Eigenverwaltung möglich ist.
Das bedeutet, dass der Insolvenzverwalter nicht an die Stelle des Geschäftsführers tritt bzw. der alte Geschäftsführer als solcher verbleibt. In diesem Fall hat der Insolvenzverwalter nur beaufsichtigende und beratende Funktion.
Sollte die Gläubigerversammlung dem Plan nicht in der erforderlichen Mehrheit zustimmen, kommt es zum Regelinsolvenzverfahren.
Gegen den Beschluss, durch den der Insolvenzplan bestätigt oder die Bestätigung versagt wird, steht den Gläubigern und dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.
3. Fazit
Auch wenn das Planinsolvenzverfahren erhebliche Erleichterungen für den Schuldner enthält und bei Durchführung der Planinsolvenz eine Firma durchaus gerettet werden kann, besteht das erhebliche Risiko, dass die Gläubigerversammlung dem Sanierungsplan nicht zustimmt und es daher zum Regelinsolvenzverfahren kommt. Es besteht daher die Gefahr der Liquidation und Zerschlagung.
Bedrohte Firmen sollten sich daher rechtzeitig an einen erfahrenen Berater oder Rechtsanwalt wenden, um möglichst frühzeitig auf die Geschehnisse reagieren zu können und sich alle Möglichkeiten offen zu halten.
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