In der Regel springt die Gebäudeversicherung ein, wenn ein Haus durch Feuer zerstört wird. Ersetzt wird der entstandene Schaden zum jeweiligen Zeitwert.
Sofern das zerstörte Gebäude innerhalb einer bestimmten Frist wiedererrichtet wird, erhält der Versicherungsnehmer unter Umständen noch einen zusätzlichen Betrag, die sogenannte „Neuwertspitze“. Um diesen Zusatzbetrag zu bekommen,muss der Versicherungsnehmer spätestens drei Jahre nach dem Schadenfall mit dem Wiederaufbau beginnen. Darüber hinaus muss er belegen, dass der zusätzliche Betrag auch tatsächlich zum Wiederaufbau des Hauses verwendet wird.
Gemäß der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Aktenzeichen: IV ZR 148/10), darf die Versicherung dabei ihre Leistungen nicht kürzen, wenn der Hauseigentümer beim Wiederaufbau selbst Hand anlegt. Auch darf das neue Haus in moderner Bauweise errichtet werden als das zerstörte Gebäude.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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