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Wer einem Winterdienst eine Räumpflicht überträgt, kann dies als haushaltsnahe Dienstleistung von der Steuer absetzen. Dies geht aus einem Urteil des Finanzgerichtes Berlin- Brandenburg hervor. Steuerzahler sollten sich darauf berufen, sagt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller.
Mieter, Vermieter oder Hauseigentümer haben eine Räumpflicht im Winter. Das Finanzgericht entschied, dass bei der Einkommenssteuer die Aufwendung für die Beauftragung eines Winterdienstes geltend gemacht werden können. Der Bund der Steuerzahler in Berlin weist daraufhin. Dies gilt selbst dann, wenn die Schneebeseitigung auf einem öffentlichen Gehweg vor dem Haus erfolgt
Die Finanzverwaltung legte Revision beim Bundesfinanzhof ein, denn sie will hingegen nur die Kosten berücksichtigen, die für Arbeiten auf dem private Gelände anfallen.

Betroffene Steuerzahler können sich auf dieses Verfahren beim Bundesfinanzhof berufen.
Die Kosten für die Schneebeseitigung soll daher als Einkommenssteuer haushaltsnahe Dienstleistung angesetzt werden. Jedoch muss gezeigt werden, dass der Dienstleister eine Rechnung ausgestellt hat und der Rechnungsbetrag auf das Konto des Dienstleisters übertragen wurde.  
20 % der Aufwendung, maximal 4000 € pro Jahr werden für haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich berücksichtigt.

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