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Ein Abmahnung ist nur wirksam, wenn der Betroffene ihr zweifelsfrei entnehmen kann, was der Arbeitgeber ihm vorwirft (Rügefunktion), wie er sein Verhalten einzurichten hat (Hinweisfunktion) und welche Sanktion ihm drohen, wenn er sich nicht entsprechend verhält (Warnfunktion). Andernfalls hat der zu unrecht Abgemahnte Anspruch darauf, dass das Unternehmen die Abmahnung aus der Personalakte entfernt.
In einem Verfahren vor dem LAG Düsseldorf (Urt. Vom 10.09.2009; 13 Sa 484/09) hatte das Gericht über die Wirksamkeit einer Abmahnung zu entscheiden. In diesem Fall warf der Vorgesetzte einem Verkaufsstellenverwalter in einer Lebensmittelfiliale mittels Abmahnung vor, es sei Ware im Verkauf, die bereits das Mindesthaltbarkeitsdatum überschritten hat. Damit rügte der Arbeitgeber nicht die Arbeitsleistung, sondern das Arbeitsergebnis. Ein Arbeitnehmer ist jedoch nicht verpflichtet, bestimmte Arbeitserfolge zu erzielen. So ließ sich der Abmahnung im vorliegenden Fall nicht entnehmen, ob das Unternehmen dem Mitarbeiter vorwarf, eine Kontrolle gänzlich unterlassen zu haben, oder ob es die mangelnde Sorgfalt einer durchgeführten Kontrolle rügt. Außerdem vermisste das Gericht den Hinweis, welches Verhalten der Arbeitgeber als vertragsgerecht ansieht, z. B. in welcher Art und Weise und wie häufig sog. Stichprobenkontrollen durchzuführen sind. Die Klage des Verkaufsstellenverwalters, die Abmahnung zu entfernen, war daher erfolgreich.
Die gerichtlich überprüfte Abmahnung enthielt weder die erforderliche Rügefunktion noch die Hinweisfunktion. Aus diesem Grund entschied das LAG Düsseldorf den Fall wie beschreiben.
Es ist daher grundsätzlich zu empfehlen, sich eine etwaig erhaltene Abmahnung genauer anzuschauen. In vielen Fällen wird sie den genannten Anforderungen nicht entsprechen.
Soweit die Abmahnung nun aufgrund gewisser Mängel fehlerhaft und somit unwirksam ist, muss der Arbeitnehmer nicht zwingend gegen diese vorgehen. Dies gilt auch und trotz der Möglichkeit, dass der Arbeitgeber bei erneutem gleich gelagerten arbeitsvertraglichen Verstoß eine Kündigung aussprechen könnte. Denn auch die nicht angegriffene Abmahnung bleibt unwirksam und ist daher zumeist als Vorstufe zu einer späteren Kündigung wegen eines gleichartigen Verstoßes nicht mehr geeignet. So könnte sich ein Arbeitnehmer auch das Vorgehen gegen eine Abmahnung in einem späteren Kündigungsschutzprozess vorbehalten und die als Vorstufe für die Kündigung erforderliche Abmahnung angreifen. In einem solchen Fall könnte die Kündigung aufgrund einer unwirksamen Abmahnung unwirksam sein.
Bei dem Vorgehen gegen eine Abmahnung sind taktische Erwägungen zu beachten. Eine erfolgreiche Klage vor dem Arbeitsgericht auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte lässt die Abmahnung sich nicht in „Rauch auflösen“. Der Arbeitgeber, Personalleiter, Vorgesetzte entnimmt in einem solchen Fall die Abmahnung aus der Personalakte und legt diese im Zweifel in seine Schreibtischschublade. Die Abmahnung ist insoweit weder verschwunden, geschweige denn vergessen. Insbesondere durch den arbeitsgerichtlichen Prozess wird das aus Sicht des Arbeitgebers vertragswidrige Verhalten nochmals mehr als deutlich ins Gedächtnis gerufen, so dass sich dieser vermutlich noch lange Zeit an dieses zurückerinnern wird. Dies ist bei der Entscheidung über das Vorgehen gegen eine Abmahnung, auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Betriebes in dem der Arbeitnehmer beschäftigt ist, zu bedenken.
Es ist weiter zu beachten, dass ein schlicht formeller Fehler, an dem die Abmahnung leidet und wegen dem dieselbe unwirksam ist, ein tatsächlich fehlerhaftes Verhalten des Arbeitnehmers nicht unbeachtlich macht. Verstößt ein Arbeitnehmer gegen eine seiner arbeitsvertraglichen Pflichten so ist die nachfolgende Kündigung wegen eines nochmaligen Verstoßes nicht zwingend mangels einer wirksamen Abmahnung unwirksam. Ist ein tatsächlich vertragswidriges Verhalten abgemahnt worden und der Arbeitnehmer über die Folgen eines nochmaligen gleichgearteten Verstoßes aufgeklärt worden, so kann die Kündigung trotz der aus formellen Gründen unwirksamen Abmahnung wirksam sein. Entscheidend ist hierbei immer, dass der Arbeitnehmer durch die (unwirksame) Abmahnung wissen musste, dass er sich fehl verhalten hat und er im Wiederholungsfalle mit einer Kündigung rechnen musste.
Im Zweifel sollte der Arbeitnehmer nach einer Abmahnung das Vorgehen gegen dieselbe unter Zuhilfenahme anwaltlicher Beratung genaustens prüfen, so Rechtsanwalt Manhart von der Kanzlei Cäsar-Preller.

Erfahrungen & Bewertungen zu Kanzlei Cäsar-Preller