Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die sogenannte „Spätehenklausel“ für die betriebliche Hinterbliebenenversorgung für rechtswidrig erklärt. Erstmals seit Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) ist damit über eine Versorgungsklausel entschieden worden, die eine Vorgabe zum Zeitpunkt der Eheschließung macht.
Die Zahlung einer Hinterbliebenenrente dürfen die Arbeitgeber nicht vom Alter des Mitarbeiters zur Zeit der Hochzeit abhängig machen. Eine solche Regelung stelle eine Diskriminierung wegen des Alters und somit einen Verstoß gegen das AGG dar, entschied das Gericht (Urt. v. 04.08.2015, Az. 3 AZR 137/13).
Eine Regelung, nach der solche Leistungen nur dann beansprucht werden können, wenn der verstorbene Mitarbeiter die Ehe vor Vollendung seines 60. Lebensjahres geschlossen hat, stellt eine Diskriminierung wegen des Alters dar.
Damit wurde im Sinne der Witwe eines 2010 verstorbenen Mannes entschieden. Sie hatte gegen dessen ehemaligen Arbeitgeber geklagt, weil er sich weigerte, der Frau eine Hinterbliebenenrente zu zahlen. Er berief sich dabei auf die im Streit stehende Pensionsregelung. Die Ehe schloss der nunmehr verstorbene erst im Alter von 61 und damit nach Ansicht des Arbeitgebers und auch der Vorinstanz zu spät für einen Rentenanspruch.
In der Revision wurde diese Ansicht gekippt und die Klägerin bekam von den Erfurter Richtern des Bundesarbeitsgerichts Recht. Sie entschieden, dass die „Spätehenklausel“ gemäß § 7 Abs. 2 AGG unwirksam sei, weil sie den verstorbenen Ehemann unmittelbar wegen des Alters benachteilige. Eine Rechtfertigung nach § 10 S. 3 Nr. 4 AGG komme weder direkt noch analog in Betracht. Denn die Vorschrift lasse eine Unterscheidung nach dem Alter lediglich für die Alters- und Invaliditätsversorgung zu – nicht aber für die Hinterbliebenenversorgung. Somit führe die „Spätehenklausel“ zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der legitimen Interessen der Arbeitnehmer.
Das Gericht verpflichtete den Arbeitsgeber, wie beantragt, eine Hinterbliebenenversorgung an die Frau zu zahlen.
Neueste Kommentare