Nicht nur in den USA, sondern auch in Deutschland geraten durch die Immobilienkrise viele, die in besseren Zeiten eine Immobilie erworben haben, jetzt in finanzielle Bedrängnis. Doch es gibt eine kaum bekannte staatliche Leistung: der Lastenzuschuss.
Dieser Lastenzuschuss ist im Wohngeldgesetz verankert. Das Gesetz sieht neben dem „klassischen“ Wohngeld für Mieter auch für Eigentümer eine Unterstützung vor, wenn diese ihre Wohnung oder ihr Haus selbst bewohnen und in eine wirtschaftliche Notlage geraten. Bei Bedürftigkeit besteht hierauf ein Rechtsanspruch.
Ein Beispiel: Ein Mann kaufte vor acht Jahren für sich und seine fünfköpfigen Familie ein preiswertes Reihenhaus und weiß nun nicht mehr, wovon er jetzt die 780 Euro pro Monat für das Haus an die Bank zahlen soll. Er verdient monatlich 2.000 Euro netto, wovon er seine ganze Familie allein ernähren muss, da seine Frau ihren freiberuflichen Job zwischenzeitlich verloren hat. Das Einkommen der Frau war für die Finanzierung der monatlichen Zins- und Tilgungsrate fest eingeplant,jetzt muss der Familienvater durch einen teuren Überziehungskredit die Raten ermöglichen. Wenn dieser Mann bei der zuständigen kommunalen Wohngeldstelle Lastenzuschuss beantragen würde, könnte er immerhin 164 Euro monatlich erhalten, und zwar als Zuschuss, nicht als Darlehen.
Die Höhe des Lastenzuschusses hängt neben der Größe des Haushalts und der Höhe des Einkommens von den finanziellen Belastungen durch das Wohneigentum ab. Berücksichtigt werden die Zinsen und die Tilgung des Immobiliendarlehens sowie die Bewirtschaftungskosten. Nach der Wohngeldverordnung sind als „Instandhaltungs- und Betriebskosten“ 20 Euro je Quadratmeter Wohnfläche pro Jahr sowie die entrichtete Grundsteuer anzusetzen. Die monatliche Belastung zählt aber nur bis zu bestimmten Obergrenzen, die denen die für Mieter gelten gleichen.
Ein weiteres Beispiel: Eine Familie besitzt eine Kapitallebensversicherung mit einem Rückkaufswert von 30.000 Euro sowie zusätzlich Sparverträge für die Kinder. Diese Verträge muss die Familie nicht auflösen. Zwar prüft das Wohngeldamt die Bedürftigkeit der Antragsteller, dabei geht es allerdings – anders als beim Arbeitslosengeld II – in der Regel nur um das Einkommen der Betroffenen und nicht um deren Vermögen. Ein Antrag auf Lastenzuschuss kann abgelehnt werden, „soweit die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre, insbesondere wegen erheblichem Vermögens“. In den Verwaltungsrichtlinien finden sich hierzu nähere Regelungen.
Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Spezialist für Verbraucherschutz, Wiesbaden
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