Verbraucher genießen meist spezielle Schutzrechte bei Verträgen mit Unternehmen. Nun klärte man beim BGH, dass auch Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) Verbraucher sein können (Az.: VIII ZR 243/13). Hierauf weist Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi von der Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller hin.
In mehreren Verfahren klagten Wohnungseigentümergemeinschaften gegen Preisanpassungsklauseln in Gaslieferungsverträgen, wonach Gaspreise an eine Entwicklung vom Ölpreis gekoppelt sein sollen. „Solche Klauseln erklärte man beim BGH bereits 2010 bei Verbrauchern für unzulässig, wohingegen sie gegenüber Unternehmern wirksam waren.“, so Rosenbusch-Bansi. Nun war zu klären, ob Wohnungseigentümergemeinschaften auch Verbraucher sein können, was man beim BGH bejahte.
„Hiernach gelten auch Wohnungseigentümergemeinschaften als Verbraucher, wenn ihnen wenigstens ein Verbraucher angehört. Ein abgeschlossener Vertrag muss auch nicht-gewerblichen Zwecken zu Gute kommen. Es spielt auch keine Rolle, ob eine Hausverwaltung eine WEG vertritt.“, erklärt Rechtsanwalt Rosenbusch-Bansi.
Preisanpassungsklauseln gegenüber Wohnungseigentümergemeinschaften in Gaslieferungsverträgen kann man somit nicht wirksam vereinbaren, weil solche Bestimmungen Eigentümer von Wohnungen laut Richtern unangemessen benachteiligen.
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