Wie der BGH am 25.10.2013 (Az. V ZR 212/12) entschied, handelt es sich bei einer Wohnungseingangstür um einen Teil des gemeinschaftlichen Eigentums der . Sie steht nicht im Sondereigentum des Wohnungseigentümers selbst. Dies gilt selbst für den Fall, dass eine Teilungserklärung die Wohnungstür dem Sondereigentum zuschreibt.
In dem vom BGH zu entscheidenden Fall griff die Klägerin einen mehrheitlich gefassten Beschluss der Wohnungseigentümer an, in dem geregelt wurde, dass die an den Laubengängen gelegenen Wohnungseingangstüren alle einheitlich aus Holz in „mahagonihell“ hergestellt werden sollten und zwingend einen Glasscheibeneinsatz in bestimmter Größe in „drahtornamentweiß“ enthalten müssten. Die Klägerin ist der Ansicht, die Wohnungseingangstür stehe in ihrem Sondereigentum und sie könne selbst über die Gestaltung der Tür entscheiden. Zumindest könnte sie jedoch bestimmen, wie die Innenseite der Tür farblich auszusehen hab.
Der BGH hat die Revision der Klägerin abgewiesen. Er führt aus, dass Wohnungseingangstüren in einem räumlichen und funktionalen Zusammenhang sowohl mit dem Sonder- als auch mit dem Gemeinschaftseigentum stünden. Der Grund hierfür bestehe in der Funktion der Wohnungseingangstür als räumliche Abgrenzung zwischen Gemeinschafts- und Sondereigentum. Schließlich erfolge erst durch das Einfügen dieser Tür, die Herstellung der erforderlichen Abgeschlossenheit der zugewiesenen Räume des Wohnungseigentümers und damit dessen Sondereigentum. Aufgrund dieser Abgrenzungsfunktion der Wohnungseingangstür gehöre sie auch zum Gemeinschaftseigentum. Da es sich bei der Tür jedoch nur um eine einheitliche Sache handle, stehe die gesamte Tür im gemeinschaftlichen Eigentum, so dass die Eigentümergemeinschaft über die Beschaffenheit der Tür entscheiden kann.
Der Beschluss der Eigentümerversammlung befasst sich allerdings nicht mit der Gestaltung der Innenseite der Tür. Die Klägerin griff jedoch nur diesen Beschluss an. Aufgrund dessen hatte der BGH über die Frage der farblichen Gestaltung der Innenseite der Tür nicht zu entscheiden.
Die Rechtsanwälte der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden beraten neben vielen anderen Rechtsgebieten auch an sämtlichen Angelegenheiten des Wohnungseigentumsrechts. Zuständiger Ansprechpartner für diesen Bereich ist Herr Rechtsanwalt Rosenbusch-Bansi, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht.
Herr Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller selbst ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht sowie Bank- und Kapitalmarktrecht.
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