Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass auf Verlangen des Mieters der Vermieter auch noch nach Jahren einenWohnungsmangel beheben muss. Laut BGH verjährt der Anspruch auf die Beseitigung nicht (Aktenzeichen: VIII ZR 104/09).
In dem zu verhandelnden Fall hatte eine Mieterin geklagt, über deren Wohnung 1990 eine Dachwohnung errichtet wurde. Erst 16 Jahre danach rügte sie, dass beim Bau der Dachwohnung nicht für ausreichenden Trittschallschutz gesorgt worden sei. Der Vermieter ignorierte die Rüge, und die Mieterin leitete 2007 ein Beweissicherungsverfahren ein. Darin stellte der Gutachter fest, dass die Schallisolierung tatsächlich unzureichend war. Die Mieterin klagte daraufhin gegen den Vermieter und forderte, dass er den Trittschallschutz verbessert. Obwohl schon so viel Zeit verstrichen war, setzte sie sich schließlich vor dem Bundesgerichtshof durch.
Trotzdem ist es ratsam, einen Mangel an einer Mietwohnung frühzeitig anzuzeigen. Ab dem Zeitpunkt der Anzeige können Mieter unter Umständen die Miete mindern. Das dürfen sie sogar, wenn der Vermieter nichts für den Mangel kann, etwa bei Baulärm aus der Nachbarschaft. Für Mängel, die von Anfang an bestanden haben, dürfen sie dagegen nichts von der Miete abziehen. Auch Mängel, die der Mieter selbst verursacht hat, sind ihre eigene Sache. So sind sie z. B. selbst am Schimmel Schuld, weil sie nicht gelüftet haben.
Mietminderung ist manchmal ein gutes Druckmittel, wenn der Vermieter einen Mangel nicht beheben will. Aber man sollte vorher anwaltlichen Rat einholen, wann und wie viel Miete im Einzelfall gekürzt werden darf.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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