Stellt ein Mieter einen Mangel an seiner Wohnung fest, muss er zunächst die Reparatur vom Vermieter verlangen. Nur nach erfolgloser Abmahnung des Vermieters oder in Notfällen darf der Mieter einen Handwerksbetrieb auf Kosten des Vermieters beauftragen. So entschied der Bundesgerichtshof, Az. VIII ZR 222/06. Ein Mieter hatte zehn Monate nach seinem Einzug die defekte Heizung reparieren lassen und dem Vermieter die Rechnung geschickt. Im Mietvertrag stand nämlich schon, dass die Heizung „dringend kontrolliert“ werden müsse. Jedoch hätte der Mieter den Vermieter zunächst auffordern müssen, den Defekt innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. So zumindest befand der Bundesgerichtshof.
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