Eine gesetzliche Unfallversicherung kommt regelmäßig bei Unfällen, welche sich innerhalb einer Arbeitszeit ereignen, auf. Arbeitnehmer sollen so abgesichert sein.
Eine solche Unfallversicherung zahlt aber nicht immer. In speziellen Situationen kann ein Versicherungsschutz auch entfallen, wie zuletzt auch vom LSG Darmstadt geurteilt wurde (Az.: L 3 U 225/10). Hierauf weist Rechtsanwalt Christof Bernhardt von der Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller hin.
Im konkreten Fall stürzte eine Arbeitnehmerin sowie spätere Klägerin in ihrer Mittagspause auf einer Treppe an der Hauptwache in Frankfurt am Main, wobei sie sich hierbei eine Halsmarkquetschung zuzog. Eine beantragte Entschädigung verweigerte eine gesetzliche Unfallversicherung, weil sich die Klägerin in ihrer Mittagspause auf ihrem Weg in eine Reinigung befunden habe. So liege hierfür kein Versicherungsschutz vor. Hiergegen klagte die Frau. Sie argumentierte, sie habe ein neben jener Reinigung gelegenes Restaurant aufsuchen wollen.
„Ihre Klage wies man bei Gericht aber ab. Es war nicht zweifelsfrei feststellbar, ob die Arbeitnehmerin tatsächlich zum Restaurant gehen wollte.“, berichtet Bernhardt.
„Ein gesetzlicher Versicherungsschutz existiert nur, wenn ein Arbeitnehmer in seiner Pause eine Motivation zur Nahrungsaufnahme hat. Ein Weg zu privaten Terminen ist nicht versichert.“, erklärt Rechtsanwalt Bernhardt.
Arbeitnehmer sollten ihre Arbeitsstätte in ihrer Pause also nur zum Mittagessen verlassen, um nicht ihren Versicherungsschutz zu riskieren.
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