Der mit einem Zahnarzt geschlossene Behandlungsvertrag kann jederzeit, auch ohne wichtigen Grund, von Seiten des Arztes gekündigt werden. Nur wenn der Arzt so etwas wie eine Monopolstellung besitzt, liegt der Fall anders.
In einer vor dem Kammergericht Berlin verhandelten Rechtssache hatte eine Patientin ihren Zahnarzt verklagt, weil dieser nach Unstimmigkeiten die zahnärztliche Behandlung abgebrochen und den Vertrag fristlos gekündigt hatte. Es ging um das Anpassen und die Kontrolle einer Schiene für das Kiefergelenk. In ihrer Klage machte die Patientin geltend, dass die Kündigung zur Unzeit und ohne wichtigen Grund erfolgt wäre.
In seiner Entscheidung ließ das Kammergericht offen, ob ein wichtiger Kündigungsgrund vorgelegen hat, denn dieser ist gar nicht erforderlich. Ein Vertrag über sogenannte „Dienste höherer Art“ kann demnach grundsätzlich von beiden Seiten auch ohne wichtigen Grund mit sofortiger Wirkung gekündigt werden.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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