Wer sein Haus bereits zu Lebzeiten auf die Kinder überträgt, nutzt es in der Regel weiter und sichert dieses Recht als Nießbrauch oder Wohnrecht im Grundbuch ab. Kommt man innerhalb von zehn Jahren nach der Übergabe des Hauses in ein Heim und benötigt Sozialhilfe, kann die zahlende Behörde von den Kindern verlangen, dass sie die erfolgte Schenkung dafür einsetzen. Tritt jedoch die finanzielle Notlage erst später ein, müssen die beschenkten Kinder trotz des Nutzungsrechts der Eltern nicht mehr einspringen.
In einem vor dem Bundesgerichtshof, Aktenzeichen: X ZR 140/10, verhandelten Fall hatte eine Frau, die im Pflegeheim wohnte, Sozialhilfe vonüber 12.000 Euro erhalten. Nach ihrem Tod verlangte der Sozialhilfeträger den Betrag von ihrem Sohn zurück und berief sich auf das ihm geschenkte Haus. Nach Ansicht des Sozialhilfeträgers kam es nicht darauf an, dass die Mutter das Haus schon mehr als zehn Jahre von ihrer Aufnahme ins Pflegeheim verschenkt hatte, da sie ein Wohnrecht behielt. Damit sei die Schenkung nicht in vollem Umfang vollzogen worden, argumentierte das Sozialamt. Dies sahen die Bundesrichter anders und wiesen die Klage gegen den Sohn ab.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
Foto: © Marco Rullkötter @ fotolia.com
Neueste Kommentare