Immer öfter bieten Firmen Bewerbern nur noch Zeitarbeitsverträge an. Und dies ist nicht immer zulässig.
Gemäß dem „Teilzeit- und Befristungsgesetz“ wird nämlich unterschieden zwischen einer Befristung mit und ohne Sachgrund. Nur bei Neueinstellungen und nur für höchstens zwei Jahre ist eine Befristung von Arbeitsverhältnissen ohne sachlichen Grund erlaubt. Innerhalb dieses Zeitraums darf die Befristung nicht mehr als dreimal verlängert werden. Gar nicht zulässig ist eine Befristung ohne Sachgrund, wenn zuvor mit dem gleichen Arbeitgeber schon ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Arbeitnehmer, die vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens 52 Jahre als sind, können maximal fünf Jahre mit mehrfachen Verlängerungen befristet angestellt werden. Dies setzt allerdings voraus, dass sie vorher mindestens vier Monate arbeitslos waren oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme wie dem 1-Euro-Job teilgenommen haben.
Keine zeitlichen Beschränkungen bestehen für die Befristung von Arbeitsverhältnissen aus sachlichem Grund. Aus folgenden Gründen darf z. B. ein Arbeitsvertrag ohne Einschränkung zeitlich begrenzt werden:
– Wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
– wenn die Befristung zur Probe des Arbeitnehmers dient,
– wenn der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Mitarbeiters beschäftigt wird,
– wenn die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt,
– wenn die Befristung durch Gründe in der Person des Arbeitnehmers gerechtfertigt sind,
– wenn die besondere Art der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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