Das Zeugnisverweigerungsrecht berechtigt Verwandte oder Verschwägerte einer Prozesspartei dazu, während des Prozesses nicht als Zeuge aussagen zu müssen, erläutert der Wiesbadener Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller.
Grundsätzlich besteht der Zweck dieses Rechts darin, den Zeugen vor einer Konfliktsituation zu schützen. Der Zeuge soll nicht in den Umstand geraten, entscheiden zu müssen, ob er Loyal gegenüber sich selbst bzw. einem Dritten aussagt oder eine wahrheitsgemäße Aussage macht. Zu solchen Konfliktsituationen gehört auch das Problem, dass der Zeuge sich und andere durch seine Aussage womöglich in größere Schwierigkeiten bringt.
Von dieser Regelung gibt es allerdings Ausnahmen. Bezüglich Vermögensangelegenheiten, wie das Sozialgericht Köln und das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in einem Fall bezüglich Streitigkeiten um Hartz-IV-Zahlungen entschieden hat, ist es nicht rechtmäßig von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch zu machen, erläutert Joachim Cäsar-Preller.
In dem Fall des Sozialgerichts Köln wurde der Antrag auf Hartz-IV-Leitungen eines arbeitslosen Mannes vom zuständigen Jobcenter abgelehnt. Man argumentierte, dass der Mann nicht hilfsbedürftig sei, da er bei seinen Eltern wohne und daher eine Bedarfsgemeinschaft bestehe. Das Einkommen des Stiefvaters reiche um die Bedürfnisse des Antragstellers ebenfalls abzudecken.
Daraufhin klagte der Arbeitslose. Er begründete seine Klage damit, dass er über die Einkommensverhältnisse der Eltern keine Angaben machen könne.
Die Richter des Sozialgerichts Köln wollten daraufhin die Eltern als Zeugen vernehmen um Klarheit bezüglich des Einkommens der Mutter und des Stiefvaters zu bekommen. Die Eltern beriefen sich jedoch auf das gesetzlich verankerte Zeugnisverweigerungsrecht, weshalb sie die Aussage verweigerten. Das Kölner Sozialgericht war jedoch der Ansicht, dass dieses Recht für die Eltern nicht bestehe. In der Berufung des Falls vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschieden die Richter ebenso wie das Sozialgericht Köln.
Die Frage ob Eltern in einem Hartz-IV-Prozess ihre Vermögenverhältnisse darlegen müssen ist damit geklärt. Vor allem wenn erwachsene Kinder ohne Arbeitsplatz bei ihren Eltern wohnen, sind diese verpflichtet in einem Prozess, der über Unterhaltszahlungen des Arbeitslosen entscheidet, auszusagen. Grundsätzlich gilt das Recht seine Aussage zu verweigern bei Vermögensangelegenheiten nicht, wie die Richter des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfahlen entschieden. Weiterhin stellt sich bei einer Bedarfsgemeinschaft auch die Frage über welches Vermögen die Mitglieder monatlich verfügen. Dieses ist dem Anspruch auf Sozialhilfe anzurechnen. Kann das Gehalt die notwendigen Bedürfnisse aller Bedarfsgemeinschaftsmitglieder abdecken, besteht kein Anspruch auf Sozialhilfe. Hartz-IV kann nur beantragt werden wenn die betroffene Person nachweisen kann, dass sie auf fremde Unterstützung angewiesen ist, erklärt Cäsar-Preller.
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