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Der Gesetzgeber macht in § 4 StVO keine konkreten Angaben dazu, wie lange eine Abstandsunterschreitung andauern muss, um eine Ordnungswidrigkeit gem. § 49 Abs.1 Nr.4 StVO zu begründen.

Auch die Rechtssprechung ist in dieser Hinsicht nicht einheitlich. Selbst wenn vereinzelt längere Fahrstrecken diskutiert werden, wird eine Strecke von mehr als 150 m bei „sicheren Messverfahren“, z.B. standardisierten Messungen von einer Autobahnbrücke, zwar regelmäßig als ausreichend gesehen, allerdings nicht zwingend gefordert. Auch der BGH macht in dieser Hinsicht keine klaren Vorgaben. So wird lediglich eine „nicht ganz vorübergehende“ Abstandsunterschreitung verlangt.

Das OLG Hamm hat nunmehr mit Beschluss vom 30.08.2012, Az. III-1 RBs 122/12, festgestellt, dass auch eine Abstandsunterschreitung über eine Fahrtstrecke von nur 150 m zur Verwirklichung einer Ordnungswidrigkeit führen kann. Dem Beschluss lag ein Fall zu Grunde, in dem der betroffene Autofahrer bei einer Geschwindigkeit von 155 km/h über eben diese Distanz den erforderlichen Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug unterschritten hatte. Da die Messung in einem standardisierten Verfahren durchgeführt und bereits durch das Amtsgericht ein vorheriger Spurwechsel des Vorausfahrenden ausgeschlossen worden war, drang der Betroffene mit seiner Argumentation, ein Abstandsverstoß müsse über eine Strecke von mindestens 200 – 300 m vorliegen, nicht durch.

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