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Das Erbrecht ist eine hoch sensible Rechtsmaterie, wie Rechtsanwalt Cäsar-Preller aus Wiesbaden berichtet. Nach Ableben des Erblassers entfacht nicht selten ein Streit zwischen den zu Lebzeiten des Erblassers nahe stehenden Personen. Streitgegenstand ist dann regelmäßig die erbrechtliche Vermögensnachfolge. 
So auch in einem Fall des Oberlandesgerichts München (Beschluss v. 15.05.2012, Az.: 31 Wx 244/11). Dort hatte der Erblasser vor knapp 30 Jahren ein Testament errichtet, in dem er seine damalige Lebensgefährtin als Alleinerbin einsetzte. Das besondere an diesem Testament war, dass der Erblasser dieses nur aus Anlass einer bevorstehenden Operation errichtete. So hieß es in der letztwilligen Verfügung etwa sinngemäß: „Sollte mir bei der bevorstehenden Operation etwas zustoßen, soll meine Lebensgefährtin Alleinerbin werden.“
Tatsächlich überlebte der Erblasser aber diese Operation und lebte noch knapp 30 Jahre weiter, ohne das Testament zu ändern. Als der Erbfall dann schließlich eintrat, beantragte die damalige Lebensgefährtin den Alleinerbschein. Die Angehörigen des Erblassers widersprachen der Erbscheinserteilung mit dem Argument, das Testament sollte ausweislich des Wortlauts nur für den Fall gelten, dass dem Erblasser bei der bevorstehenden Operation vor 30 Jahren etwas zustößt. Diese habe er aber unversehrt überlebt. Daher könne das Testament im Fall keine Anwendung finden. Vielmehr müsse die gesetzliche Erbfolge eingreifen, wonach die Verwandten alles erben würden. 
Dem trat das OLG München entgegen. Alleinerbin ist danach die Lebensgefährtin geworden. Entscheidend sei, dass der Erblasser vor knapp 30 Jahren ein Testament mit Testierwillen errichtet und darin seine generelle erbrechtliche Vermögensnachfolge geregelt habe. Und nach diesem Testament soll eben die Lebensgefährtin Alleinerbin sein. Da das Testament seither nicht geändert wurde, gelte es weiterhin. Der Anlass, der zu diesem Testament geführt habe, sei unerheblich. Letztlich errichte jeder sein Testament mit dem Gedanken an seinen späteren Tod, so das Gericht. Die Richter vermochten im Rahmen der Testamentsauslegung also nicht erkennen, dass das Testament nur für den möglichen Tod auf dem OP-Tisch vor 30 Jahren gelten soll. Das Testament sollte vielmehr auch für jeden anderen Todesfall gelten.
Im Hinblick auf diese Entscheidung rät Rechtsanwalt Cäsar-Preller aus Wiesbaden allen  testierenden Erblassern, ihre vergangenen letztwilligen Verfügungen in regelmäßigen Abständen zu überdenken. Nur so können böse Überraschungen für nahe stehende Verwandte bei Eintritt des Erbfalls vermieden werden. Wenn auch Sie vorhaben, ein Testament zu errichten, kann Ihnen die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller aus Wiesbaden mit Rat und Tat zur Seite stehen. 
Foto: © Dan Race @ fotolia.com
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